Gesetze / Mindeststeuergesetz

MinStG

§ 98 Bußgeldvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-4 (4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 93 § 94