§ 98 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98?asof=2023-12-28#abs-4 (4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 98 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.