§ 98 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, einen Mindeststeuer-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/98#abs-4 (4) Für das Bußgeldverfahren gilt § 410 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.