§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/82#abs-1 (1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/82#abs-2 (2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/82#abs-3 (3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/82#abs-4 (4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3