§ 4 Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile
Stand: 28.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-1 (1) Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten
Eine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-2 (2) Geschäftseinheit ist jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten. Jede Betriebsstätte ist für Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre sie gegenüber dem Stammhaus nach Absatz 7 und etwaigen anderen Betriebsstätten dieses Stammhauses eine eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit. Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-3 (3) Oberste Muttergesellschaft ist
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-4 (4) Zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-5 (5) In Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-6 (6) Einheit ist
Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-7 (7) Stammhaus einer Betriebsstätte ist die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/4#abs-8 (8) Für Zwecke dieses Gesetzes gilt als Betriebsstätte: