§ 64 Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/64?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Die beitretende oder austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/64?asof=2023-12-28#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/64?asof=2023-12-28#abs-3 (3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine beitretende Geschäftseinheit eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit in einem Geschäftsjahr einer Unternehmensgruppe angehört. Dies gilt sinngemäß, wenn die Geschäftseinheit selbst zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe wird. Eine austretende Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit nicht mehr einer Unternehmensgruppe angehört.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 64 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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