Gesetze / Milch- und Margarinegesetz

MilchMargG

§ 11 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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