Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz
EinhZeitG§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/5#abs-2 (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 EinhZeitG →
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Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 291 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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03.07.2008 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I 1185)
BGBl. 2008 I S. 1185
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