Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz

EinhZeitG

§ 4 Gesetzliche Zeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/4#abs-1 (1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/4#abs-2 (2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

§ 3 § 5