Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz
EinhZeitG§ 4 Gesetzliche Zeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/4#abs-1 (1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/4#abs-2 (2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 EinhZeitG →
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Änderungsverlauf
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03.07.2008 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I 1185)
BGBl. 2008 I S. 1185
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