Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

1.
Bilanzkreisbewirtschaftung,
2.
Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/68?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

§ 67 § 67b