Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automatisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.

§ 63 § 65