Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.

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