Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 65 Weitere Datenübermittlung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.

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