Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 53 Informationsrechte des Anschlussnutzers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des Anschlussnutzers
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, ist § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.