Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 14 Wechsel des Messstellenbetreibers
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/14#abs-1 (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/14#abs-2 (2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat, müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durchführung und Abwicklung des Wechsels des Messstellenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/14#abs-3 (3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden.