Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 14 Wechsel des Messstellenbetreibers

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/14#abs-1 (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, das Registergericht und die Registernummer,
2.
die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
3.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des neuen Messstellenbetreibers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, das Registergericht und die Registernummer, und
4.
den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/14#abs-2 (2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat, müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durchführung und Abwicklung des Wechsels des Messstellenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/14#abs-3 (3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden.

§ 13 § 15