Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen werden für das gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.