Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEVAnlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2061;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Unterzeichnet für und im Namen von ……………….
(Ort, Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion, Unterschrift)
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
Anlage 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579 565)
BGBl. 2019 I S. 579
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10.08.2017 Ausfertigung
Anlage 5 eingefügt und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.