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# Anlage 5 MessEV — (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen

Mess- und Eichverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2061; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- 1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)

- 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

- 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:

- 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):

- 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.

- 6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

- 7. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

- 8. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

- 9. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

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Zitiervorschlag: Anlage 5 MessEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/anlage-5

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