Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
Stand: 10.06.2019
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 MessEV →
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Änderungsverlauf
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29.01.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 27)
BGBl. 2024 I Nr. 27
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