Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:
Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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10.08.2017 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.