Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 17 Beizufügende Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/17#abs-1 (1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/17#abs-2 (2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/17#abs-3 (3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für
Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/17#abs-4 (4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 MessEV →
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Änderungsverlauf
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10.08.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
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