Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
Stand: 18.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/13#abs-1 (1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/13#abs-2 (2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 MessEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1278/21Zitiert von 1
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 2672/20Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2024 – 8 C 7/22Vorlagebeschluss zur Auslegung des Begriffs der "Anbringung einer Aufschrift" auf einer nichtselbsttätigen Waage
- VG Köln, 28.06.2021 – 1 L 794/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4742)
BGBl. 2021 I S. 4742
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10.08.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.