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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 649
BGBl. 2021 I S. 649 · 6.362 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Vom 26. März 2021
Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-
gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723),
der zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:
Artikel 1
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom
24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 7“ durch
die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
Artikel 2
Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung
vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 2.2.4.1
werden nach dem Wort „angeschlossenem“ die
Wörter „oder integriertem“ eingefügt.
2. Bei der Schlüsselzahl 2.2.9.4 wird in der Spalte
Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“
durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-
rungen“ ersetzt.
3. Vor der Schlüsselzahl E 2.2-1 wird folgende Zeile
eingefügt:
„Hinweis:
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und
E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus,
es wird die höchste zutreffende Ermäßi-
gung gewährt.“
4. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-2 werden in der Spalte
Sachgebiet die Wörter „Normallast in geeigneter
Form oder einem Belastungsgerät“ durch die Wör-
ter „Prüfmittel in geeigneter Form“ ersetzt.
5. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-4 wird in der Spalte
Sachgebiet der Satz „Dies gilt nicht, wenn bereits
eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2
oder E 2.2-3 gewährt wird.“ gestrichen.
6. Bei der Schlüsselzahl 2.3.12.1 wird in der Spalte
Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“
durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-
rungen“ ersetzt.
7. Bei der Schlüsselzahl E 2.3.1 wird in der Spalte
Sachgebiet die Angabe „2.3.2.1 bis 2.3.2.3,“ ge-
strichen.
8. Vor der Schlüsselzahlengruppe 3 wird die folgende
Schlüsselzahlenuntergruppe eingefügt:
„Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapf-
säulen für unter Druck stehende Gase
Eichung und Befundprüfung
2.6.1.1 Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach
Aufwand entsprechend den Schlüsselzah-
len 19.1.1… oder 19.1.2…
2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Auf-
wand entsprechend den Schlüsselzahlen
19.1.1… oder 19.1.2…“.
9. Nach der Schlüsselzahl H 5.4-2 wird folgende
Schlüsselzahl H 5.4-3 eingefügt:
„ H 5.4-3 Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen
für Erdgas oder Wasserstoff werden
nach den Schlüsselzahlen 2.6… erho-
ben.“
10. Der Überschrift „Ermäßigungen“ zu Schlüsselzahl
E 5.4-1 wird folgender Hinweis vorangestellt:
„Hinweis:
H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3
schließen sich gegenseitig aus, es wird
die höchste zutreffende Ermäßigung ge-
währt.“
11. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-1 werden nach dem
Wort „Prüfmittel“ die Wörter „in geeigneter Form“
eingefügt.
12. Die Schlüsselzahl 5.4.1.7 wird aufgehoben.
13. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 5.4.7.1
wird das Wort „AdBlue-Zapfsäule“ durch das Wort
„AdBlue-Zapfanlage“ ersetzt.
14. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-2 wird in der Spalte
Sachgebiet der Satz 2 aufgehoben.
15. Bei dem Hinweis H 6.0-1 wird in der Spalte Sach-
gebiet nach der Angabe „6.0.1.1 bis 6.0.4.1“ die
Angabe „und 6.0.7.1“ eingefügt.
16. Bei der Schlüsselzahl 11.1.1.1 werden in der Spalte
Sachgebiet die Wörter „Prüfung von Schallpegel-
messern mit elektrischen Signalen an jeweils einem
Kanal“ gestrichen.
17. In der Schlüsselzahlengruppe 11 werden die fol-
genden Nummerierungen wie folgt geändert:
a) Die Schlüsselzahl „11.1.3.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.2.2“ ersetzt.
b) Die Schlüsselzahl „11.1.4.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.1“ ersetzt.

c) Die Schlüsselzahl „11.1.5.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.2“ ersetzt.
d) Die Schlüsselzahl „11.1.6.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.3“ ersetzt.
e) Die Schlüsselzahl „11.1.7.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.4“ ersetzt.
f) Die Schlüsselzahl „11.1.8.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.5“ ersetzt.
g) Die Schlüsselzahl „11.1.9.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.3.6“ ersetzt.
h) Die Schlüsselzahl „11.1.10.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.4.1“ ersetzt.
i) Die Schlüsselzahl „11.1.11.1“ wird durch die
Schlüsselzahl „11.1.4.2“ ersetzt.
18. Vor der neuen Schlüsselzahl 11.1.3.1 werden als
Überschrift die Wörter „Zusatzgebühren für weitere
Prüfpunkte“ eingefügt.
19. Bei der Schlüsselzahl 14.2.1.1 werden in der Spalte
Sachgebiet dem Wort „Entscheidung“ die Wörter
„Bearbeitung eines Antrags und“ vorangestellt.
20. Nach der Schlüsselzahl 15.3.1.1 wird folgende
Schlüsselzahl 15.4.1.1 eingefügt:
„ 15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung
und Überwachung von Gasbeschaffen-
heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbe-
schaffenheitszuordnungssystemen für
die Bestimmung des Brennwertes und
weiterer Beschaffenheitswerte von Gas
gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der
Mess- und Eichverordnung nach Auf-
wand entsprechend den Schlüsselzah-
len 19.1.1… oder 19.1.2…“.
21. Bei der Schlüsselzahl 16.1.3.3 wird in der Spalte
Sachgebiet die Angabe „80“ durch die Angabe
„81“ ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. März 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 649. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 053a8345adedd911….