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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 649

BGBl. 2021 I S. 649 · 6.362 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 649
                                         Erste Verordnung
                        zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
                                              Vom 26. März 2021

  Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-
gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723),
der zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:

                       Artikel 1
   Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom
24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I
S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 7“ durch
die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.

                       Artikel 2

   Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung
vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 2.2.4.1
    werden nach dem Wort „angeschlossenem“ die
    Wörter „oder integriertem“ eingefügt.
 2. Bei der Schlüsselzahl 2.2.9.4 wird in der Spalte
    Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“
    durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-
    rungen“ ersetzt.
 3. Vor der Schlüsselzahl E 2.2-1 wird folgende Zeile
    eingefügt:
   „Hinweis:
    H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und
            E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus,
            es wird die höchste zutreffende Ermäßi-
            gung gewährt.“
 4. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-2 werden in der Spalte
    Sachgebiet die Wörter „Normallast in geeigneter
    Form oder einem Belastungsgerät“ durch die Wör-
    ter „Prüfmittel in geeigneter Form“ ersetzt.
 5. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-4 wird in der Spalte

    Sachgebiet der Satz „Dies gilt nicht, wenn bereits

    eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2

    oder E 2.2-3 gewährt wird.“ gestrichen.

 6. Bei der Schlüsselzahl 2.3.12.1 wird in der Spalte

    Sachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“

    durch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-
    rungen“ ersetzt.
 7. Bei der Schlüsselzahl E 2.3.1 wird in der Spalte
    Sachgebiet die Angabe „2.3.2.1 bis 2.3.2.3,“ ge-
    strichen.

 8. Vor der Schlüsselzahlengruppe 3 wird die folgende
    Schlüsselzahlenuntergruppe eingefügt:
   „Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapf-
   säulen für unter Druck stehende Gase

   Eichung und Befundprüfung
   2.6.1.1 Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach
           Aufwand entsprechend den Schlüsselzah-
           len 19.1.1… oder 19.1.2…
   2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Auf-
           wand entsprechend den Schlüsselzahlen
           19.1.1… oder 19.1.2…“.
 9. Nach der Schlüsselzahl H 5.4-2 wird folgende
    Schlüsselzahl H 5.4-3 eingefügt:
   „ H 5.4-3 Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen

             für Erdgas oder Wasserstoff werden
             nach den Schlüsselzahlen 2.6… erho-
             ben.“

10. Der Überschrift „Ermäßigungen“ zu Schlüsselzahl
    E 5.4-1 wird folgender Hinweis vorangestellt:

   „Hinweis:
    H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3
            schließen sich gegenseitig aus, es wird
            die höchste zutreffende Ermäßigung ge-
            währt.“
11. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-1 werden nach dem
    Wort „Prüfmittel“ die Wörter „in geeigneter Form“
    eingefügt.
12. Die Schlüsselzahl 5.4.1.7 wird aufgehoben.
13. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 5.4.7.1
    wird das Wort „AdBlue-Zapfsäule“ durch das Wort
    „AdBlue-Zapfanlage“ ersetzt.
14. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-2 wird in der Spalte
    Sachgebiet der Satz 2 aufgehoben.
15. Bei dem Hinweis H 6.0-1 wird in der Spalte Sach-
    gebiet nach der Angabe „6.0.1.1 bis 6.0.4.1“ die
    Angabe „und 6.0.7.1“ eingefügt.

16. Bei der Schlüsselzahl 11.1.1.1 werden in der Spalte

    Sachgebiet die Wörter „Prüfung von Schallpegel-

    messern mit elektrischen Signalen an jeweils einem

    Kanal“ gestrichen.

17. In der Schlüsselzahlengruppe 11 werden die fol-

    genden Nummerierungen wie folgt geändert:

   a) Die Schlüsselzahl „11.1.3.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.2.2“ ersetzt.
   b) Die Schlüsselzahl „11.1.4.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.3.1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
   c) Die Schlüsselzahl „11.1.5.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.3.2“ ersetzt.
   d) Die Schlüsselzahl „11.1.6.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.3.3“ ersetzt.

   e) Die Schlüsselzahl „11.1.7.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.3.4“ ersetzt.
   f) Die Schlüsselzahl „11.1.8.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.3.5“ ersetzt.
   g) Die Schlüsselzahl „11.1.9.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.3.6“ ersetzt.

   h) Die Schlüsselzahl „11.1.10.1“ wird durch die

      Schlüsselzahl „11.1.4.1“ ersetzt.
   i) Die Schlüsselzahl „11.1.11.1“ wird durch die
      Schlüsselzahl „11.1.4.2“ ersetzt.
18. Vor der neuen Schlüsselzahl 11.1.3.1 werden als
    Überschrift die Wörter „Zusatzgebühren für weitere
    Prüfpunkte“ eingefügt.
19. Bei der Schlüsselzahl 14.2.1.1 werden in der Spalte
    Sachgebiet dem Wort „Entscheidung“ die Wörter
    „Bearbeitung eines Antrags und“ vorangestellt.

20. Nach der Schlüsselzahl 15.3.1.1 wird folgende
    Schlüsselzahl 15.4.1.1 eingefügt:

   „ 15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung
              und Überwachung von Gasbeschaffen-
              heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbe-
              schaffenheitszuordnungssystemen für
              die Bestimmung des Brennwertes und
              weiterer Beschaffenheitswerte von Gas
              gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der
              Mess- und Eichverordnung nach Auf-
              wand entsprechend den Schlüsselzah-

              len 19.1.1… oder 19.1.2…“.

21. Bei der Schlüsselzahl 16.1.3.3 wird in der Spalte
    Sachgebiet die Angabe „80“ durch die Angabe
    „81“ ersetzt.

                      Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 26. März 2021
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 649. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 053a8345adedd911….