Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/50b#abs-1 (1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/50b#abs-2 (2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/50b#abs-3 (3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung hat insbesondere Informationen zu enthalten über die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/50b#abs-4 (4) Die Marktüberwachungsbehörden und betroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50b MessEG →
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Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 50b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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