Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Stand: 10.06.2019
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- OLG Oldenburg, 09.11.2023 – 2 ORbs 188/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
1.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2.
naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3.
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.