Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.