Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
MedHygV§ 6 Hygienefachkräfte
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/6#abs-1 (1) Hygienefachkräfte sind im klinischen Alltag zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. Sie vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, führen hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und unterstützen bei der Aufklärung und dem Management von Ausbrüchen. Darüber hinaus führen sie hygienisch-spezifische Fortbildungen nach Maßgabe von § 10 durch. Sie unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. In den Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker sind die Hygienefachkräfte der ärztlichen Leitung unterstellt. Sie arbeiten eng mit den hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten zusammen. Die Hygienefachkräfte werden von den Mitgliedern der Hygienekommission bei der Umsetzung der festgelegten Hygienemaßnahmen unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/6#abs-2 (2) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hygienefachkraft besitzt, wer berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege zu führen, über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt und eine Weiterbildung zur Fachkraft für Hygiene in der Pflege an einer nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte erfolgreich abgeschlossen hat. Einem erfolgreichen Weiterbildungsabschluss gleichgestellt ist eine Weiterbildung nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/6#abs-3 (3) Der Personalbedarf für Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 muss nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 unter Berücksichtigung des Behandlungsspektrums der Einrichtung und des Risikoprofils der dort behandelten Patientinnen und Patienten festgestellt werden. Die Personalbedarfsermittlung ist auf der Grundlage der Risikobewertung nach der jeweils geltenden aktuellen Empfehlung der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention vorzunehmen und umzusetzen.