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# § 5 MedHygV (Brandenburg) — Fachpersonal

Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 Hygienefachkräfte, Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.

(2) Die Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 haben qualifizierte Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die sie zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen beraten. Diese Ärztinnen und Ärzte haben die Leitung von Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu unterstützen.

(3) Fachlich geeignetes Personal, das die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 6 bis 8 nicht erfüllt, darf bis zum 31. Dezember 2019 als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt oder als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt bestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 MedHygV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MedHygV/5

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