(1) In medizinischen Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 Hygienefachkräfte, Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker zu beschäftigen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte und Hygienebeauftragte in der Pflege zu bestellen.
(2) Die Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 haben qualifizierte Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die sie zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen beraten. Diese Ärztinnen und Ärzte haben die Leitung von Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu unterstützen.
(3) Fachlich geeignetes Personal, das die Anforderungen an die Qualifikation nach den §§ 6 bis 8 nicht erfüllt, darf bis zum 31. Dezember 2019 als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt oder als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt bestellt werden.