§ 37 Zentrale Anlaufstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/37?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.
Änderungsverlauf
-
21.11.2023 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
-
08.06.2021 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.