§ 13 Pflichten der Anbieter gegenüber den Nutzern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/13?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/13?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/13?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Einstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/13?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen mit ihren Nutzern zu Grunde legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/13?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzelnen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienstleistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefallenen Maut zu trennen. In jedem Fall sind Zeitpunkt und Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/13?asof=2019-12-02#abs-6 (6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Übrigen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 144 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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