Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 144 · BT-Drs. 19/4674 · S. 432
Zu Artikel 144 (Änderung des Mautsystemgesetzes)
Zu Artikel 144 (Änderung des Mautsystemgesetzes) Zu Nummer 1 § 6 stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der nunmehr verwandte Begriff, den die Verordnung (EU) 2016/679 kennt, bewirkt keine inhaltliche Änderung. Zu Nummer 2 § 13 stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt unmittelbar. Die datenschutzbezogenen Infor- mationspflichten des Anbieters gegenüber den Nutzern ergeben sich bereits hieraus. Über die Artikel 12 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus dürfen keine weiteren Betroffenenrechte geschaffen werden. Absatz 4 Satz 2 stellt aber durch die Erweiterung der Pflichten der Anbieter ein Mehr an Betroffenenrechten dar und ist somit unzulässig. Die Nummern 1 und 3 geben den Wortlaut der Artikel 12 ff. wieder, so dass sie wegen des geltenden europarechtlichen Wiederholungsverbots ebenfalls zu streichen sind. Zu Nummer 3 § 21 stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der nunmehr verwandte Begriff, den die Verordnung (EU) 2016/679 kennt, bewirkt keine inhaltliche Änderung. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a § 26 stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.505 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.509.751–1.513.256 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
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