Gesetze / Mauergrundstücksgesetz
MauerG§ 2 Erwerb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 04.04.2003 – V ZR 268/02Zitiert von 2
- BVerfG, 03.08.1999 – 1 BvR 1892/96
- BGH, 30.06.2011 – V ZR 234/10Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer nach der Wiedervereinigung: Bescheidung des Antrags auf Rückerwerb durch Verwaltungsakt der zuständigen Stelle; Klagefrist bei Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden
- BGH, 07.03.2008 – V ZR 89/07Zitiert von 2
- BGH, 16.12.2005 – V ZR 83/05Zitiert von 2
- BFH, 26.10.2006 – II R 49/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/2#abs-1 (1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/2#abs-2 (2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/2#abs-3 (3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.