Gesetze / Mauergrundstücksgesetz
MauerG§ 3 Verwendung im öffentlichen Interesse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 04.04.2003 – V ZR 268/02Zitiert von 2
- BGH, 30.06.2011 – V ZR 234/10Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer nach der Wiedervereinigung: Bescheidung des Antrags auf Rückerwerb durch Verwaltungsakt der zuständigen Stelle; Klagefrist bei Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden
- BVerfG, 03.08.1999 – 1 BvR 1892/96
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 1/10Rechtsmittelwahl bei "inkorrekter" Entscheidung; Privatnützigkeit bei der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Landbeschaffung für das "Grüne Band"Zitiert von 32
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 2/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/3#abs-1 (1) Will der Bund ein Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern, lehnt er den Erwerbsantrag ab. Die Ablehnung erfolgt durch Bescheid. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nach Satz 2. Sind ehemals bundeseigene Mauer- und Grenzgrundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Dritte veräußert worden, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert des Veräußerungserlöses. Ein entsprechender Anspruch kann Berechtigten in den Fällen einer Veräußerung zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/3#abs-2 (2) Ist das Eigentum an einem bundeseigenen Mauer- oder Grenzgrundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf Zahlung von 75 vom Hundert einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das Erwerbsrecht des Berechtigten aus § 2 Abs. 1 auf dieses Grundstück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/3#abs-3 (3) Die Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind aus den Einnahmen aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken zu leisten.