Gesetze / Mauergrundstücksgesetz
MauerG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 08.02.2007 – V ZR 166/06Zitiert von 1
- BGH, 07.03.2008 – V ZR 89/07Zitiert von 2
- BGH, 08.12.2000 – V ZR 489/99Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/1#abs-1 (1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstücke, die in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/1#abs-2 (2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/1#abs-4 (4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.