Gesetze / Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
MarktONOG§ 18 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/18#abs-1 (1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/18#abs-2 (2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 18 in einer früheren Fassung aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.