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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2018

BGBl. 1994 I S. 2018 · 137.586 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
2018                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                             Gesetz
                            über die Errichtung einer Bundesanstalt
                     für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung
             von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft
                                                      Vom 2. August 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       1nhaltsü bers icht

Artikel       Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für
              Landwirtschaft und Ernährung
Artikel   2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und Über-
            gangsvorschrift
Artikel   3 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Artikel   4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel   5 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel   6 Änderung des Emährungssicherstellungsgesetzes

Artikel   7 Änderung des Gesetzes zu dem übereinkommen
            vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden
            Meeresschätze der Antarktis

Artikel   8 Änderung des Gesetzes zu dem Internationalen
            übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Rege-
            lung des Walfangs

Artikel   9 Änderung des Absatzfondsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Eniährungsvorsorgegesetzes

Artikel 11    Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Milch- und Fettgesetzes

Artikel 14 Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes

Artikel 15 Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes

Artikel 16 Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes

Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der

           Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die Neuorganisation
           der Marktordnun9sstellen
Artikel 19 Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Handelsklassengesetzes
Artikel 21    Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und
           Pflanzgut
Artikel 23 Änderung des Seefischereigesetzes

Artikel 24 Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung

Artikel 25 Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Grundsätze für
           die Verteilung der deutschen Quote des Gemein-
           schaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rind-
           fleisch
Artikel 27 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zustän-
           digkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnis-
           sen der Ernährungs- und Landwirtschaft
Artikel 28 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 29 Änderung der Ernährungsbewirtschaftungsverord-
           nung
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Beiträge nach
           dem Absatzfondsgesetz

Artikel 31   Änderung der Forstabsatzfondsverordnung
Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Meldung und Vor-
           führung von Saatgut bei der Einfuhr

Artikel 33 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Artikel 34 Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren
           beim grenzüberschreitenden Transport
Artikel 35 Änderung der Vierten Vieh- und F_leischgesetz-
           Durchführungsverordnung
Artikel 36 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
           Weinwirtschaftsgesetzes

Artikel 37 Änderung der Fischwirtschaftsverordnung

Artikel 38 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des
           Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für
           die Gewährung einer Vergütung für die endgültige
           Aufgabe der Milcherzeugung

Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Zusammenstel-
           lung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-
           lichen Erzeugerpreise für Tafelwein

Artikel 41   Änderung der Flachsbeihilfenverordnung

Artikel 42 Änderung     der   Denaturierungsprämienverordnung
           Zucker
Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Gewährung von
           Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter
           Fischereierzeugnisse

Artikel 44 Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfen-

           beihilfe

Artikel 45 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung

Artikel 46 Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung

Artikel 47 Änderung der Öllein-Verordnung
Artikel 48 Änderung der Verordnung über die Gewährung von
           Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und
           Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und
           Schafen
Artikel 49 Änderung der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Ver-
           ordnung
Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Gewährung von
           Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter
           Milcherzeugnisse

Artikel 51   Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen
             für Sojabohnen
Artikel 52 Änderung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung

Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Verbrauchsbei-
           hilfe für Olivenöl
Artikel 54 Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Ver-
           ordnung
Artikel 55 Änderung der Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-
           Verordnung
Artikel 56 Änderung der Obst- und Gemüse-Rücknahme-Ver-
           ordnung
Artikel 57 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-
           ordnung
BGBl. 1994, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
Artikel 58 Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

Artikel 59 Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung

Artikel 60 Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Artikel 61   Änderung der Verordnung über die Durchführung von
             Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der
             Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von
             Zitrusfrüchten

Artikel 62 Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung
Artikel 63 Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verord-
           nung

Artikel 64 Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-
           Verordnung
Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und
           die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des
           Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem
           Rindfleisch
Artikel 66 Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung
Artikel 67 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rind-
           fleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im
           voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr
           nach dritten Ländern

Artikel 68 Änderung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungs-
           verordnung
Artikel 69 Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-

           Verbilligungsverordnung
Artikel 70 Änderung der Rindfleisch-Entbeinungs- und Aus-
           fuhrverordnung
Artikel 71   Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Artikel 72 Änderung der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-
           überwachungsverordnung

Artikel 73 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der
           Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
           bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeug-
           nissen

Artikel 74 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der

           Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
           bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität
Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des
           Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft bei
           der Kontrolle der Mindestanforderungen für die Ver-
           marktung von aus Drittländern eingeführtem Hopfen
Artikel 76 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des
           Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für
           die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saat-
           gut in Drittländern
Artikel 77 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des
           Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für
           Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer
           Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Wein-
           sektors
Artikel 78 Änderung der Magermilchpulver-Verordnung-öffent-
           liche Lagerhaltung
Artikel 79 Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung

Artikel 80 Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung

Artikel 81   Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Artikel 82 Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung
Artikel 83 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handels-

           klassen für frisches Obst und Gemüse

Artikel 84 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handels-
           klassen für Speisekartoffeln
Artikel 85 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für
           Obst und Gemüse

Artikel 86 Änderung der Qualitätsnormenverordnung Blumen
Artikel 87 Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

Artikel 88 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnor-
           men für Eier

Artikel 89 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnor-
           men für Fischereierzeugnisse
Artikel 90 Änderung der Verordnung über die Meldung und
           Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der
           Einfuhr

Artikel 91    Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des
              gemeinschaftlichen Fischereirechts
Artikel 92 Änderung der Seefischereiverordnung

Artikel 93 Aufhebung von Vorschriften

Artikel 94 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 95 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 96 Inkrafttreten

                           Artikel 1
                           Gesetz
                    über die Errichtung

                    einer Bundesanstalt
             für Landwirtschaft und Ernährung

                           (BLEG)

                      Inhaltsübersicht

§       Rechtsform, Name, Sitz
§   2 Aufgaben
§   3   Organe
§   4   Präsident

§   5 Verwaltungsrat

§   6   Rechte und Aufgaben des V~rwaltungsrats
§   7   Fachbeiräte

§   8   Satzungsgebung und Aufsicht
        Verwaltungshaushaltsplan
§   9

§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
§ 11    Beamte
§ 12 Angestellte, Arbeiter

§ 13 Übernahme von Beschäftigten
§ 14 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 15 Übergangsregelungen

§ 16 Berichtigung von Bezeichnungen

                              §1
                    Rechtsform, Name, Sitz

   Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministe-
rium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bun-
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des

Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet.
Die Anstalt trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung" (Bundesanstalt). Sie hat

vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn.

                              §2

                           Aufgaben
  (1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die

bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forst-
wirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:
BGBl. 1994, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
2020                                   Bundesgesetzblatt,

1 . die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen
    Märkte und Durchführung der gemeinsamen Markt-
    organisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür
    durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung

   von Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 der Verord-
   nung (EWG) Nr. 729fl0 des Rates vom 21. April 1970
   über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

   (ABI. EG Nr. L 94 S. 13) in der jeweils geltenden Fas-
   sung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durch-
   führung der Maßnahmen nicht zuständig ist,

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungs-
   sicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die

   Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung
   übertragen ist,
4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vor-
   räten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur
   Sicherung der Versorgung,

5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwick-
   lung und Erprobung neuer Formen und Wege der Ver-
   marktung zur Verbesserung der Marktabläufe,

6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung
   sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschrei-
   tenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeug-
   nissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft,
   soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder
   Verordnung übertragen ist,
7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verord-
   nung übertragener Aufgaben,

8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes,
   für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich fest-
   gelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bun-
   desministerium beauftragt wird.

   (2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und
technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Ein-
richtungen der Wirtschaft bedienen.

                           §3

                         Organe

  (1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und
der Verwaltungsrat.
   (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die
Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt
sind.

                           §4
                        Präsident

  (1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das
Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung

nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den

Weisungen des Bundesministeriums. Er vertritt die Bun-
desanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

  (2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vize-
präsident).

                           §5

                      Verwaltungsrat

  (1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitglie-
dern, und zwar aus höchstens
Jahrgang 1994, Teil 1

   1 . sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich
       des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie
       der Fischwirtschaft,

   2. drei Vertretern der Verbraucher,

   3. drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,

   4. zwei Vertretern des Einzelhandels,

   5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,

   6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,

   7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossen-
      schaften,

   8. einem Vertreter des Landwarenhandels,

   9. einem Vertreter des Bundesministeriums,
  10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-
      schaft,

  11. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-
      zen,

  12. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für
      Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

  Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraus-
  setzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag
  erfüllen.
     (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
  bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministe-
  rium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände be-
  stellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer
  von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so
  wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

    (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den
  zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Ober-
  sten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und ab-
  berufen.

     (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vor-
  sitz im Verwaltungsrat.

                              §6

        Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

    (1) Der Verwaltungsrat
  1. berät die Bundesanstalt bei Erfüllung ihrer fachlichen
     Aufgaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die
     künftige Tätigkeit zu dem Geschäftsbericht und dem
     Rechnungsabschluß Stellung nehmen; er ist vom Prä-
     sidenten regelmäßig über die Tätigkeit der Bundes-
     anstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber
     dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und
     auf Anhörung zu,

  2. schlägt dem Bundesministerium den Präsidenten und

     den Vizepräsidenten zur Ernennung vor,

  3. befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten und
     stimmt deren Tätigkeit untereinander ab.

  Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in
  Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich
  der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in
  allen die Bundesanstalt betreffenden grundsätzlichen

  Fragen, insbesondere bei einer Änderung der Satzung,
  gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die
  Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
BGBl. 1994, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
   (2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keiner-
lei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt
nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.
   (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamt-
lich tätig.

  (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.

                            §7
                       Fachbeiräte
   (1) Für die fachlichen Bereiche können Fachbeiräte
gebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus sachver-
ständigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der Ver-
arbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vor-
schlag der jeweiligen Spitzenverbände und, soweit nicht
in diesen vertreten, auch der Bundesfachverbände vom
Verwaltungsrat ernannt und abberufen werde·n. Außerdem
gehören den Fachbeiräten Vertreter des Bundesministe-

riums und der Obersten Landesbehörden an; hinsicht-
lich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 ent-
sprechend.

  (2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der
Bundesanstalt in Fragen des jeweiligen Fachbereichs
unmittelbar zu beraten. Insoweit steht ihnen gegenüber
dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf
Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.
  (3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

                            §8

             Satzungsgebung und Aufsicht
   (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich
des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung

sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen

aufzunehmen über
1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzen-
   verbände nach§ 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwal-
   tungsrats sowie die Zusammensetzung der Fach-
   beiräte,
2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesan-
   stalt und der Fachbeiräte,
3. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf-

   tigte der Bundesanstalt,

4. den Aufbau der Bundesanstalt,
5. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rech-
   nungslegung der Bundesanstalt,
6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.

   (2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fach-

aufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministe-

rium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die
Bundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium
Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm
die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen.
  (3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder
nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt,
die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen
besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.

                           §9
              Verwaltungshaushaltsplan

  (1) Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich
zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leisten-
den Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus.
Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaus-
haltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
nungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
  (2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Präsidenten
festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Geneh-
migung des Bundesministeriums, die sich auch auf die
Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt. Das Bundes-
ministerium erstattet der Bundesanstalt zum Ausgleich
des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch
eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaus-
gaben.

   (3) Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung

über die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungsbe-
reich aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministe-
rium zu prüfen. Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungs-
stelle des Bundesministeriums; § 100 der Bundeshaus-
haltsordnung findet entsprechende Anwendung. Das
Bundesministerium erteilt die Entlastung.

                          §10
         Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung

   (1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwal-
tungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraus-
sichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor
Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar.
Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

  (2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt

die Aufwendungen

1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus
   Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
   fonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundes-
   haushalt,
2. für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt,
   soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

   (3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richt-

linien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn-
und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzu-
stellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
   (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung
des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren
Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur

Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht aus-

reichen.·

  (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 wird die Bundesanstalt unbeschadet des Absatzes 4
ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kreditauf-
nahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet
werden müssen und entsprechende Mittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt
sind.
BGBl. 1994, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
2022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                          § 11

                        Beamte

  (1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre
Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
  (2) Die Beamten der Besoldungsordnung 8 werden vom
Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt _der Prä-
sident der Bundesanstalt die Beamten.

  (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und

den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundes-

ministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienst-

behörde der Präsident der Bundesanstalt.

                          §12
                 Angestellte, Arbeiter

  Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt
sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

                          §13

            Übernahme von Beschäftigten

  (1) Die Beamten des Bundesamtes für Ernährung und
Forstwirtschaft werden Beamte der Bundesanstalt.

  (2) Die beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft beschäftigten Angestellten und Arbeiter sowie die
Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt für landwirt-

schaftliche Marktordnung sind mit Inkrafttreten dieses

Gesetzes in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.

                          §14
        _Übergang von Rechten und Pflichten

  (1) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bun-
desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gehen als
Ganzes auf die Bundesanstalt über.
  (2) Die bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche
Marktordnung vorhandenen Eigenmittel gelten der
Bundesanstalt für die Finanzierung des Wertes der inter-
venierten Waren und der Bevorratungswaren als zur
Selbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Bundes-
haushaltsordnung zugewiesen.

  (3) Das vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der
Bundesrepublik Deutschland wird mit Ausnahme der
Fischereischutzboote und der Fischereiforschungsschiffe
als Ganzes der Bundesanstalt übertragen. Rechte und
Pflichten, die das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-

schaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik

Deutschland begründet hat, gehen auf die Bundesanstalt
über.

                          §15

                Übergangsregelungen
  (1) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 sind der bisherige Präsi-
dent des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung bis zu ihrem Aus-
scheiden aus dem Dienstverhältnis Ständige Vertreter des
Präsidenten der Bundesanstalt, soweit sie nicht zum Prä-
sidenten oder Vizepräsidenten ernannt werden.

  (2) Bis zum Vollzug der Entscheidung über den Sitz der
Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

Abs. 4 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994
(BGBI. 1S. 918) ist der Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt
am Main.
  (3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundes-
anstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.
Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei
der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern

der bisherigen Personalräte der Bundesanstalt für land-

wirtschaftliche Marktordnung, der Hauptdienststelle des

Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und des-

sen Nebenstellen gemeinsam wahrgenommen. Der bis-
herige Vorsitzende des Personalrats der Hauptdienststelle
des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft in
Frankfurt beruft die Mitglieder unter Übersendung der
Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der
Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebil-
dete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sit-
zung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei
der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entspre-
chend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für

die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4
entsprechend.

                           §16

           Berichtigung von Bezeichnungen

  Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Be-
zeichnungen „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft" und „Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung" durch die Bezeichnung „Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung" zu ersetzen.

                        Artikel 2
                   Änderung
         des Bundesbesoldungsgesetzes
            und Übergangsvorschrift
                    (2032-1)

  (1) Die Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 1994
(BGBI. 1 S. 1749) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1 . In der Besoldungsgruppe 8 6 wird die Amtsbezeich-
   nung „Präsident des Bundesamtes für Ernährung und

   Forstwirtschaft" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe 8 7 wird nach der Amtsbe-
   zeichnung „Präsident der Bundesakademie für öffent-
   liche Verwaltung" die Amtsbezeichnung „Präsident der
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ein-
   gefügt.
   (2) Die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder der Bundes-
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung erhalten für
ihre Person bei der Übertragung des Amtes des Vizeprä-
sidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung oder des Amtes eines Abteilungsdirektors bei
dieser Anstalt in der Funktion eines Ständigen Vertreters
BGBl. 1994, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
des Präsidenten eine nichtruhegehaltfähige Zulage in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst-

bezügen ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe und den
Dienstbezügen der Besoldungsgruppe B 6.

                        Artikel 3
                  Änderung
     des Lebensmittelspezialitätengesetzes
                  (2125-42)

  In § 2 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1814) werden die Worte
"das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft"
durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft

und Ernährung" ersetzt.

                        Artikel 4

      Änderung des Umsatzsteuergesetzes
                 (611-10-14)
  § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
„5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft

    und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung,
    der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahr-
    genommen werden."

                        Artikel5
    Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

                   (7400-1)

  Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Juni 1994 (BAnz. S. 6717), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 28 Abs. 2b Satz 1 werden die Worte "das Bundes-
   amt für Ernährung und Forstwirtschaft oder die Bun-
   desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung"
   durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung" ersetzt.

2. In§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
   ", das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
   und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
   ordnung" durch die Worte "und die Bundesanstalt für
   Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
   gesetz - wird wie folgt geändert:
   a) Im Inhaltsverzeichnis werden unter der Angabe "III"
      die Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche
      Marktordnung" durch die Worte "Bundesanstalt für
      Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt und die
      Angabe "Zuständigkeitsbereich im Bundesamt für
      Ernährung und Forstwirtschaft ... 422" gestrichen.
   b) In Teil 1(Anwendung der Einfuhrliste) wird die Num-
      mer 13 Satz 1 wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

           ""51" bis "54" und „60" gekennzeichnet sind,
           der Bundesanstalt für Landwirtschaft und

           Ernährung".
      bb) Buchstabe c wird gestrichen.
      cc) Vor dem Wort .Bundesamt" wird das Wort
          ,.jeweiligen" gestrichen.
   c) Teil III (Warenliste) wird wie folgt geändert:

      aa) In Anmerkung 23 werden die Worte "dem Bun-
          desamt für Ernährung und Forstwirtschaft"
          durch die Worte "der Bundesanstalt für Land-
          wirtschaft und Ernährung" ersetzt.

      bb) Am Ende werden die mit ,,Zuständigkeitsbe-

          reich im Bundesamt für Ernährung und Forst-
          wirtschaft" sowie mit ,,Zuständigkeitsbereiche
          bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche
          Marktordnung" überschriebenen Angaben wie
          folgt ersetzt:
           „Zuständigkeitsbereiche bei der Bundesanstalt
           für Landwirtschaft und Ernährung
           (Spalte 3 der Einfuhrliste)
           51 Getreide
           52 Zucker
           53 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch
           54 Fette
           60 alle mit dieser Kennziffer versehenen

           Warennummern
           Bundesanstalt für Landwirtschaft und
           Ernährung
           Adickesallee 40
           Postfach 18 02 03
           60083 Frankfurt
           Fernruf: (0 69) 15 64 - 0

           Telex: Zuständigkeitsbereiche 51 und 52:
                    411 4 75 oder 416 044 bled
                    Zuständigkeitsbereiche 53 und 54:
                    411 727 oder 411 156 bled
                    Zuständigkeitsbereich 60:
                    411165 bled".

                         Artikel&
                  Änderung
     des Emährungssicherstellungsgesetzes

                   (780-3)
  Das Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBI. 1
S. 1802), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe e
Satz 2 des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "auf den Bun-
      desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
      sten (Bundesminister)" durch die Worte „auf das
      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
      und Forsten (Bundesministerium)" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
          minister" durch die Worte „das Bundesministe-
          rium" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
2024                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       bb) In Satz 2 werden in der Einleitung das Wort „Er"
           durch das Wort „Es" und in Nummer 1 die
           Worte „das Bundesamt für Ernährung und
           Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
           anstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
           ersetzt.

       cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte
           „dem Bundesminister" durch die Worte „dem
           Bundesministerium" ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
           ministers" durch die Worte „des Bundes-
           ministeriums" und die Worte „des Bundes-
           amtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
           durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-
           wirtschaft und Ernährung" sowie die Worte
           „dem Bundesminister" durch die Worte „dem
           Bundesministerium" ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundes-
           ministers" durch die Worte „des Bundes-
           ministeriums" und die Worte „des Bundes-
           amtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
           durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-
           wirtschaft und Ernährung" sowie die Worte
           „dem Bundesminister" durch die Worte „dem
           Bundesministerium" ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Worte „des Bundes-
           ministers" durch die Worte „des Bundes-
           ministeriums• und die Worte „des Bundes-
           amtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
           durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-
           wirtschaft und Ernährung" sowie die Worte
           „dem Bundesminister" durch die Worte „dem
           Bundesministerium" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a} In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des Bundes-
      ministers" durch die Worte „des Bundesministe-
      riums" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Worte „des Bundesamtes
      für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
      ,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
      nährung" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a} Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
               „Aufgaben der Bundesanstalt
            für Landwirtschaft und Ernährung".

   b} Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
   c} Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa} Die Absatzbezeichnung ,,{2)" wird gestrichen.
       bb) In der Einleitung werden die Worte „Dem Bun-
           desamt" durch die Worte „Der Bundesanstalt
           für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt und
           das Wort „zusätzlich" gestrichen.
       cc) In Nummer 1 wird das Wort „ihm" durch das
           Wort „ihr" ersetzt.

4. § 13 wird aufgehoben.

5. In§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 und§ 25
   Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden
   jeweils

    a) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
       ,,des Bundesministeriums",

    b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
       „das Bundesministerium" oder
    c) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
       ,,Das Bundesministerium"
    ersetzt.

                           Artikel 7

             Änderung des Gesetzes
             zu dem Übereinkommen
       vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung
    der lebenden Meeresschätze der Antarktis
                   (780-3-3-1)

   Das Gesetz zu dem übereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Ant-
arktis vom 14. April 1982 (BGBI. 1982 II S. 420) wird wie
folgt geändert:

 1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
    durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.

2. In Artikel 3 werden die Worte „Das Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   ersetzt.

 3. Artikel 4 wird gestrichen; Artikel 5 wird Artikel 4.

                           Artikel 8

              Änderung des Gesetzes
      zu dem Internationalen Übereinkommen
              vom 2. Dezember 1946
            zur Regelung des Walfangs
                    (780-3-3-2)
   Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen
 vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs vom
 18. Juni 1982 (BGBI. 1982 II S. 558) wird wie folgt ge-
 ändert:

 1. In den Artikeln 2 und 4 werden jeweils die Worte „Der
    Bundesminister" durch die Worte „Das Bundes-
    ministerium" ersetzt.

 2. In Artikel 3 werden die Worte „Das Bundesamt für
    Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
    ersetzt.

 3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.
BGBl. 1994, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025
                         Artikel 9

       Änderung des Absatzfondsgesetzes
                    (780-5)

  Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 998), geändert
durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Worte
   " , Forst- und Ernährungswirtschaft" durch die Worte
   ,,und Ernährungswirtschaft" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 werden die Worte „Der Bundesminister"
      durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt.
   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Bundes-
          minister'' durch die Worte „Das Bundes-
          ministerium" und die Worte „dem Bundes-
          minister" durch die Worte "dem Bundes-
          ministerium" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für
          Ernährung und Forstwirtschaft oder die Bun-

          desanstalt für landwirtschaftliche Marktord-

          nung" durch die Worte "die Bundesanstalt für
          Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5
   Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5
   Satz 4 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3
   Satz 1 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1
   Satz 1 und 2 werden jeweils
   a) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
      ,,des Bundesministeriums",
   b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-

      desministerium)",
   c) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte

      ,,dem Bundesministerium",

   d) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
      ,,vom Bundesministerium",

   e) die Worte „beim Bundesminister'' durch die Worte
      „beim Bundesministerium" oder
   t) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
      ,,Das Bundesministerium"
   ersetzt.

                        Artikel 10

                    Änderung
         des Ernährungsvorsorgegesetzes
                     (780-6)
  Das Ernährungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990
(BGBI. 1 S. 1766), geändert gemäß Artikel 44 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vom Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-

      amt)" durch die Worte „von der Bundesanstalt für
      Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)"
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Worte „der Bundesminister"
      durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte "des Bundes-
      amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt"
      ersetzt.

   b) In der Einleitung werden die Worte "Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

3. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.

4. In § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, § 5 und
   § 16 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a werden
   jeweils
   a) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
      ,,das Bundesministerium",

   b) das Wort "(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
      desministerium)",

   c) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte

      ,,das Bundesministerium",

   d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
      .,des Bundesministeriums",
   e) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte
      „dem Bundesministerium" oder

   t) die Worte "Der Bundesminister'' durch die Worte
      ,,Das Bundesministerium"
   ersetzt.

                       Artikel 11

                        Änderung
              des Forstabsatzfondsgesetzes
                         (780-7)

  Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2760), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 114), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
      amt)"' durch die Worte „die Bundesanstalt für Land-

      wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „Der Bundesminister••
      durch die Worte „Das Bundesministerium" und die
      Worte "dem Bundesminister" durch die Worte „dem
      Bundesministerium" ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Worte "Der Bundesminister''
      durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „dem Bundesminister!&
   durch die Worte „dem Bundesministerium" und die
   Worte „dem Bundesamt" durch die Worte „der Bun-
   desanstalt" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
2026                                     Bundesgesetzblatt,

3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs.
   Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7, § 7
   Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 und
   § 8 Abs. 2 und 3 werden jeweils
   a) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
      ,,des Bundesministeriums",
   b) die Worte „Der Bundesminister' durch die Worte
      ,,Das Bundesministerium",

   c) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
      ,,vom Bundesministerium",
   d) die Worte „dem Bundesminister' durch die Worte
      „dem Bundesministerium" oder
   e) die Worte „der Bundesminister' durch die Worte
      ,,das Bundesministerium"
   ersetzt.

                        Artikel 12

                       Änderung
              des Saatgutverkehrsgesetzes
                        (7822-6)
   Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985
(BGBI. 1 S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 69 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1
S. 1917), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die
   Worte „Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
   schaft" durch die Worte „Die Bundesanstalt für Land-
   wirtschaft und Ernährung" ersetzt.

2. In § 59a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-
   amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
   Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung" ersetzt.

3. In § 60 Abs. 4 Nr. 2 werden in der Einleitung die Worte
   ,,das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft"
   durch die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung" und in Buchstabe e das Wort „ihm"
   durch das Wort „ihr" ersetzt.

                        Artikel 13

                       Änderung
              des Milch- und Fettgesetzes
                        (7842-1)

  Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert gemäß Artikel 50 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird wie folgt
geändert:

1. Die§§ 16, 17 und 21 werden aufgehoben.

2. In§ 23 Abs. 2 wird das Wort „Gebühren (§ 21)" ge-
   strichen.

3. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.
Jahrgang 1994, Teil 1

2      b) In Absatz 4 werden die Worte „vom Bundes-
          minister' durch die Worte „ vom Bundesministe-
          rium" ersetzt.

    4. § 32 wird gestrichen; § 33 wird § 32.

    5. In§ 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 9, 10, 11 Satz 1
       und 3 und Abs. 12 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
       Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 und 2,
       § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 29 Satz 1 und dem neuen
       § 32 Abs. 5 werden jeweils
       a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
          ,,das Bundesministerium",
       b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
          desministerium)",
       c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
          ,,dem Bundesministerium",

       d) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
          ,,Das Bundesministerium",
       e) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
          „vom Bundesministerium" oder
       f) die Worte „beim Bundesminister" durch die Worte
          ,,beim Bundesministerium"

       ersetzt.

                           Artikel 14

                            Änderung
                  des Vieh- und Fleischgesetzes
                             (7843-1)
      Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I S. 477), zuletzt
    geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1
    S. 2134), wird wie folgt geändert:

    1. Die§§ 2, 16, 17, 20 und 24 werden aufgehoben.

    2. In§ 4 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundesminister"
       durch die Worte „Das Bundesministerium für Er-
       nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministe-
       rium)" ersetzt.

    3. § 23 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 ge-
          strichen.
       b) In Absatz 4 werden die Worte „ vom Bundes-
          minister" durch die Worte „vom Bundesministe-

          rium" ersetzt.

    4. In§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 5, § 13a Abs. 1, § 14
       Abs. 1 Satz 1, § 14a Abs. 3 einleitender Satzteil und
       Nr. 4, § 14b Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 14c Abs. 1, § 14e
       Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 2 und
       § 22 werden jeweils

       a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
          ,,Das Bundesministerium",
       b) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte
          ,,das Bundesministerium",
       c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
          ,,dem Bundesministerium",
BGBl. 1994, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
   d) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
      „das Bundesministerium" oder

   e) die Worte „den zuständigen Bundesministern"
      durch die Worte „den zuständigen Bundes-
      ministerien"

   ersetzt.

                        Artikel 15

                      Änderung

              des Weinwirtschaftsgesetzes
                       (7845-1)

   In § 8 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1824) werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung

und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

                       Artikel 16

                       Änderung
              des Fischwirtschaftsgesetzes
                        (7846-2)

  Das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1
S. 349), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ vom Bundes-

      amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-

      amt)" durch die Worte „von der Bundesanstalt für

      Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)"

      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
          minister" durch die Worte „das Bundes-
          ministerium" und das Wort ,,(Bundesminister)"
          durch das Wort ,,(Bundesministerium)" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundes-
          minister" durch die Worte „das Bundes-
          ministerium" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „dem Bundesamt"
   durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

3. In§ 6 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die
   Bundesanstalt" ersetzt.

4. In § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 werden
   jeweils

   a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
      „Das Bundesministerium" oder

   b) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte

      ,,das Bundesministerium"

   ersetzt.

                       Artikel 17

                   Änderung
         des Gesetzes zur Durchführung
     der Gemeinsamen Marktorganisationen

                   (7847-11)

  Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395),

wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§3

                   Marktordnungsstelle".
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Geset-
       zes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
       Ernährung (Bundesanstalt)."

    c) Absatz 2 wird aufgehoben.

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
       gefaßt:

         ,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-

       wirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird

       ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-
       nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
       bedarf, die Zuständigkeit des Bundesamtes für

       Wirtschaft nach diesem Gesetz für einzelne Auf-

       gaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte

       Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu

       übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzu-

       sammenhangs oder im Interesse der Wirtschaft-
       lichkeit der Verwaltung erforderlich ist."

 2. In § 5 wird bei der Angabe „Interventionen:" das Wort
    ,,Interventionsstellen" durch die Worte „die Interven-
    tionsstelle" ersetzt.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige" ge-
           strichen.
       bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
           minister'' durch die Worte „Das Bundes-
           ministerium" und die Worte „dem Bundes-
           minister'' durch die Worte „dem Bundes-
           ministerium" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „des Bundes-
       ministers" durch die Worte „des Bundesministe-
       riums" ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
       minister" durch die Worte „Das Bundesministe-

       rium" und jeweils die Worte „dem Bundesminister"

       durch die Worte „dem Bundesministerium" er-
       setzt.
BGBl. 1994, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
2028                                 _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte " , Zucker und
      Rohtabak" und die Worte ,, , des Zuckersteuerge-

      setzes und des Tabaksteuergesetzes" gestrichen

      sowie die Worte „dem Bundesminister'' durch die

      Worte „dem Bundesministerium" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "dem
      Bundesminister" durch die Worte „dem Bundes-
      ministerium" und die Worte "den Marktordnungs-
      stellen" durch die Worte "der Marktordnungs-
      stelle" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
       minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
       rium" und jeweils die Worte "dem Bundesminister''
       durch die Worte „dem Bundesministerium" er-
       setzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
       minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
       rium" und jeweils die Worte „dem Bundesminister''
       durch die Worte „dem Bundesministerium" er-
       setzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „und dort seinen Sitz
       oder eine Niederlassung haben" gestrichen.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
       Wort „zuständigen" gestrichen.

    b) In Absatz 3 werden die Worte „zuständigen" und
       ,,gewerbliche" gestrichen.

 7. In § 19 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Worte "und dort seinen
           Sitz oder eine Niederlassung haben" ge-
           strichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen" ge-
           strichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige"

       gestrichen.

 9. In§ 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" ge-
    strichen.

10. In § 25 werden die Worte "dem Bundesminister und
    den Marktordnungsstellen" durch die Worte „dem
    Bundesministerium und der Marktordnungsstelle" er-
    setzt.

11. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort "zuständige"
           gestrichen und die Worte „des Bundes-
           ministers" durch die Worte „des Bundes-
           ministeriums" ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a werden die Worte „des

                Bundesministers" durch die Worte „des

                Bundesministeriums" ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b werden die Worte „Der
                Bundesminister'' durch die Worte „Das
                Bundesministerium" und jeweils die
                Worte „dem Bundesminister" durch die
                Worte „dem Bundesministerium" er-
                setzt.

       cc) In Nummer 3 werden die Worte „Der Bundes-
           minister" durch die Worte „Das Bundes-
           ministerium" und jeweils die Worte „dem Bun-
           desminister" durch die Worte „dem Bundes-
           ministerium" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständigen" gestri-
       chen und die Worte „des Bundesministers" durch
       die Worte „des Bundesministeriums" sowie jeweils
       die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
       ,,das Bundesministerium" ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „das Bundes-
           amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch
           die Worte „die Marktordnungsstelle" ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
       ,,eine" durch das Wort „die" ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
       minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
       rium" und das Wort „eine" durch das Wort „die"
       ersetzt.

13. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-

       minister'' durch die Worte „Das Bundesministe-
       rium" und das Wort „Marktordnungsstellen" durch
       das Wort „Marktordnungsstelle" ersetzt sowie das
       Wort „gewerbliche" gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „für die
       Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
       sation für Wein zuständigen Stelle" durch das Wort
       ,,Marktordnungsstelle" ersetzt.

14. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird das Wort „Marktordnungsstellen"
       durch das Wort „Marktordnungsstelle" ersetzt.
    b) In Satz 3 werden die Worte „der Bundesminister"
       durch die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.

15. In § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Interventions-
    stellen" durch das Wort „Interventionsstelle" ersetzt.

16. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister"
       durch die Worte „das Bundesministerium" und
       jeweils die Worte „dem Bundesminister" durch die
       Worte „dem Bundesministerium" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
    b) In Satz 2 wird das Wort „eine" durch das Wort
       ,,die" ersetzt.

17. Der Abschnitt „8. Abschnitt, Übergangs- und Schluß-
    vorschriften" wird gestrichen.

18. In§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1
    Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 Satz 1,
    § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 28 Nr. 3 und 4, § 29, § 30, § 32
    Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3
    Satz 2 und 3 werden jeweils

    a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte
       ,,Das Bundesministerium",

    b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
       ,,dem Bundesministerium",
    c) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
       ,,das Bundesministerium",

    d) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
       „vom Bundesministerium" oder

    e) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte
       ,,den Bundesministerien"

    ersetzt.

                        Artikel 18

                Änderung des Gesetzes
               über die Neuorganisation
               der Marktordnungsstellen
                       (7847-12)
  Das Gesetz über die Neuorganisation der Marktord-
nungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1465), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:

                         „Gesetz
        über Meldungen über Marktordnungswaren".

2. Die§§ 1 bis 14 werden aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundesminister"
      durch die Worte „Das Bundesministerium für
      Ernährung, Landw!rtschaft und Forsten (Bundes-
      ministerium)" und die Worte „dem Bundesminister"
      durch die Worte „dem Bundesministerium" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „den Bundes-
      minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
      ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Worte „den Bundes-
          minister" durch die Worte „das Bundes-
          ministerium" ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Worte „vom Bundes-
          minister" durch die Worte „vom Bundes-
          ministerium" ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „Die Obersten Landesbehörden oder die von
          ihnen beauftragten Stellen können in ihrem
          jeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskünfte
          verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
          Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem
          Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu
          überwachen."

      bb) In Satz 4 werden die Worte „die Mitglieder ihrer
          Organe und" gestrichen.

   b) Absatz 4 wird gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 13 oder"
          gestrichen.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 13 Satz 2 Nr. 3
          und 5 oder" gestrichen.

   b) Absatz 3 wird gestrichen.

6. Die §§ 18 bis 31 werden aufgehoben; § 32 wird § 18.

                        Artikel 19

                   Änderung
      des Milchaufgabevergütungsgesetzes
                   (7847-13)
  Das Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 942), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1470), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „der Bundesminister''

   durch die Worte „das Bundesministerium" und die
   Worte „den Bundesministern" durch die Worte „den
   Bundesministerien" ersetzt.

2. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. § 3 wird aufgehoben; § 4 wird § 3.

                        Artikel 20
     Änderung des Handelsklassengesetzes
                   (7849-2)

   Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201 ), zu-
letzt geändert gemäß Artikel 54 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Überwachung beim Verbringen in das Inland
      oder aus dem Inland kann das Bundesministerium
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
BGBl. 1994, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
2030                                      Bundesgesetzblatt,

       des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für
       Landwirtschaft und Ernährung übertragen."
   b) In Absatz 6 werden die Worte „Der Bundesminister"
      durch die Worte „Das Bundesministerium" und die
      Worte „den Bundesministern" durch die Worte „den
      Bundesministerien" ersetzt.

2. § 11 wird gestrichen.

3. In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 2 und
   § 8 Abs. 1 werden jeweils
   a) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
      ,,das Bundesministerium",
   b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
      desministerium)",
   c) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte
      ,,den Bundesministerien",
   d) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
      „Das Bundesministerium" oder
   e) das Wort „Er" durch das Wort „Es"
   ersetzt.

                        Artikel 21

       Änderung des Agrarstatistikgesetzes
                    (7860-9)

  Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1S. 1632), ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 1994
(BGBI. 1S. 384), wird wie folgt geändert:

1. In § 93 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundesamt
   für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
   ,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

2. In§ 26, § 30 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 91 Abs. 4 und
   § 94 Satz 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes-
   minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
   ersetzt.

                        Artikel 22
              Änderung des Gesetzes
        über forstliches Saat- und Pflanzgut
                       (790-1)
  Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1242), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), wird wie folgt geändert:

1 . § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a} In Satz 1 werden in der Einleitung die Worte „Das
      Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

      (Bundesamt)" durch die Worte „Die Bundesanstalt

      für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)"
      ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesamtes"
      durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1

  2. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) In den Absätzen 1 , 2 und 3 werden in der Einleitung
        jeweils die Worte „Das Bundesamt" durch die
        Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
        amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt" er-
        setzt.

  3. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt für
            Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
            Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
            minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
            rium" ersetzt.
        cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
            minister" durch die Worte „Das Bundesministe-
            rium" und die Worte „dem Bundesminister"
            durch die Worte „dem Bundesministerium"
            ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort
            .,Es" ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die
        Worte „Der Bundesminister" durch die Worte „Das
        Bundesministerium" und die Worte „dem Bundes-
        minister" durch die Worte „dem Bundesministe-
        rium" ersetzt.

  4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
        die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

     b) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesamtes"
        durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

  5. In§ 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt"
     durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

  6. § 26 wird gestrichen.

  7. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 9
     Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 7, § 19
     Abs. 2 und 3 Satz 1, § 22 Satz 1 und 2, § 23 und§ 24
     werden jeweils
     a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
        .,Das Bundesministerium",
     b) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
        desministerium)",

     c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
        ,,dem Bundesministerium",

     d) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
        ,,das Bundesministerium",

     e) die Worte "vom Bundesminister" durch die Worte

        „vom Bundesministerium" oder

     f) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
        ,,des Bundesministeriums"

     ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
                        Artikel23
       Änderung des Seefischereigesetzes
                   (793-12)

   Das Seefischereigesetz vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 876), geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1989 (BGBI. 1
S. 938), wird wie folgt geändert:

1 . § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „des Bundes-
      ministers" durch die Worte „des Bundesmini-
      steriums" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesamt für
          Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)"
          durch die Worte „die Bundesanstalt für Land-
          wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort
          ,,Sie" ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
          durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „des Bundesamtes"
          durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

   d} In Absatz 5 werden die Worte „das Bundesamt"
      durch die Worte die Bundesanstalt" und die Worte
                        0

      ,,des Bundesamtes" durch die Worte „der Bundes-
      anstalt" sowie das Wort „seiner" durch das Wort
      ,,ihrer" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte Der Bundes-
                                               0

      minister" durch die Worte „Das Bundesmini-

      sterium" ersetzt.

   b} In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-

      amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
      minister" durch die Worte „Das Bundesmini-
      sterium" ersetzt.

3. In § 7 Satz 1 werden jeweils die Worte „das Bundes-

   amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. Die §§ 11 bis 14 werden gestrichen; § 15 wird § 11.

5. In§ 2, § 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3
   Satz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 werden jeweils
   a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
      ,,Das Bundesministerium",
   b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
      ,,dem Bundesministerium",
   c) die Worte „den Bundesminister" durch die Worte
      „das Bundesministerium" oder

   d) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
      ,,das Bundesministerium"

   ersetzt.

                        Artikel 24
                    Änderung
      der EG-Recht-Überleitungsverordnung
                   (105-3-2-2)

  Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. De-
zember 1990 (BGBI. 1S. 2915) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt
   für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
   ,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   ersetzt.

2. In Anlage 3 werden in Kapitel I Nr. 7 Buchstabe c die
   Worte das Bundesamt" durch die Worte „die Bundes-
          0
   anstalt" ersetzt.

                        Artikel 25

                   Änderung
    der Lebensmittelspezialitätenverordnung
                  (2125-42-1)
  Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21 . De-
zember 1993 (BGBI. 1S. 2428) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a} In Absatz 1 werden die Worte beim Bundesamt für
                                     0

      Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
      die Worte „bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft

      und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte .vom Bundesamt"
          durch die Worte .von der Bundesanstalt"
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Worte „beim Bundesamt

          während dessen" durch die Worte „bei der

          Bundesanstalt während deren" ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-

      amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"

      ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Worte „vom Bundesamt"
      durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"

      durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
      amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt„ er-
      setzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
      durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
      durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. In § 4 werden die Worte „beim Bundesamt" durch die
   Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.

5. In§ 5 Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
   die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
2032                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                        Artikel 26

                     Änderung
      der Verordnung über die Grundsätze
     für die Verteilung der deutschen Quote
     des Gemeinschaftszollkontingents 1989
            für gefrorenes Rindfleisch
                  (613-4-10-4-18)
  In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Grundsätze für die
Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszoll-
kontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch vom 9. Januar
1989 (BAnz. S. 261) werden die Worte "landwirtschaftliche
Marktordnung" durch die Worte "Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt.

                        Artikel 27
          Änderung der Verordnung

      zur Regelung von Zuständigkeiten
 im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen
     der Ernährungs- und Landwirtschaft
                       fl 400-1-2-3)
  Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im
Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernäh-
rungs- und Landwirtschaft vom 17. März 1977 (BGBI. 1
S. 467), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober

1980 (BGBI. 1S. 1953), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                            n§ 1
      Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach

   den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit

   anderen als den in § 28 Abs. 2a des Außenwirtschafts-

   gesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs-

   und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der
   Rat oder die Kommission der Europäischen Gemein-
   schaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Rege-
   lungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor-
   schriften erläßt, ist ausschließlich die Bundesanstalt für
   Landwirtschaft und Ernährung zuständig."

2. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.

                        Artikel 28

                   Änderung
         der Außenwirtschaftsverordnung
                   fl400-1-6)

  Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBI. 1
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Verordnung vom
27. April 1994 (BAnz. S. 4593, 5425), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 27 a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte "der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft und die Bun-

      desanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
      sowie" durch die Worte „Die Bundesanstalt für
      Landwirtschaft und Ernährung und" ersetzt.

2. § 28a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "dem Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Bundesamt
          trägt" durch die Worte "Das Bundesamt oder
          die Bundesanstalt tragen" sowie das Wort
          ,,gibt" durch das Wort „geben" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Worten "des Bun-
          desamtes" die Worte „oder der Bundesanstalt"
          eingefügt.

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „vom
      Bundesamt" die Worte „oder von der Bundes-
      anstalt" eingefügt.
   d) In Absatz 6 Buchstabe a und c werden jeweils nach
      den Worten "vom Bundesamt" die Worte "oder von
      der Bundesanstalt" eingefügt.

   e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten "des

      Bundesamtes" die Worte "oder der Bundesanstalt"
      eingefügt.

3. § 35a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „das Bundesamt für

      Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte

      ,,die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-

      nährung" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "des Bundes-
      amtes für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte "der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.

                       Artikel 29
             Änderung der Emährungs-
            bewirtschaftungsverordnung
                     (780-3-2)

  In § 6 Satz 3 der Ernährungsbewirtschaftungsverord-
nung vom 10. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 52) werden die
Worte „des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-
schaft" durch die Worte "der Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung" ersetzt.

                        Artikel 30
                    Änderung
         der Verordnung über die Beiträge
          nach dem Absatzfondsgesetz
                    (780-5-2)
   Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1456) wird wie folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Worte "das Bundesamt für
      Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
      die Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft
      und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Worte "das Bundesamt"
      durch die Worte "die Bundesanstalt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Bundesamt"
          durch die Worte "der Bundesanstalt" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Bundesamt"
          durch die Worte "Die Bundesanstalt" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Bundesamt"
          durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort
          ,,Sie" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt"
          durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Bundesamt"
          durch die Worte "Die Bundesanstalt" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 und
      Absatz 5 werden jeweils die Worte "das Bundes-
      amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-
      amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Worte "vom Bundesamt"

      durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Bundesamt"
          durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Worte "Das Bundesamt"
          durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte
      ,,Das Bundesamt" durch die Worte „Die Bundes-
      anstalt" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes-
   amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem Bundes-
      amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" und das
      Wort "diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Worte "dem Bundesamt"
          durch die Worte „der Bundesanstalt" sowie das
          Wort „diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Worte „dem Bundesamt"
          durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

8. In § 12 Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte "das
   Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt" und
   in Nummer 2 das Wort „ihm" durch das Wort „ihr"
   ersetzt.

                        Artikel 31
                    Änderung
         der Forstabsatzfondsverordnung
                     (780-7-1)
  Die Forstabsatzfondsverordnung vom 20. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 3007) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Bundesamt
          für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
          amt)" durch die Worte „der Bundesanstalt für
          Landwirtschaft und Ernährung (Bundesan-
          stalt)" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „Das Bundesamt"
          durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Worte „dem Bundesamt"
          durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 und
      Absatz 5 werden jeweils die Worte „das Bundes-
      amt" durch die Worte die Bundesanstalt" ersetzt.
                             11

2. In § 4 Abs. 2 werden in der Einleitung die Worte „das
   Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt" und

   in Nummer 2 die Worte „dem Bundesamt" durch die

   Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

                        Artikel 32
            Änderung der Verordnung
         über die Meldung und Vorführung
           von Saatgut bei der Einfuhr
                        (7822-3-7)
  Die Verordnung über die Meldung und Vorführung von
Saatgut bei der Einfuhr vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1496)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
      amt)" durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-
      wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" und die
      Worte „das Bundesamt" durch die Worte „die
      Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „vom Bundesamt"
      durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
2034                                       Bundesgesetzblatt,

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt„
      durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „das Bun-
   desamt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. In § 4 werden die Worte „Das Bundesamt" durch die
   Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

5. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.

                        Artikel33
                    Änderung
       der Saatgutaufzeichnungsverordnung
                    (7822-6-6)
  Die Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar
1986 (BGBI. 1S. 214) wird wie folgt geändert:

1. In§ 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom Bundesamt
   für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
   „ von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung" ersetzt.

2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.

                        Artikel34
           Änderung der Verordnung
             zum Schutz von Tieren
     beim grenzüberschreitenden Transport
                        (7833-3-2)

  Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüber-
schreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBI. 1
S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-

   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefaßt:

                    ,,Schlußvorschrift".

3. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.

                        Artikel35
           Änderung der Vierten Vieh-
  und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
                        (7843-1-4)
   In § 6 Abs. 3 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302) werden die Worte
„landwirtschaftliche Marktordnung" durch die Worte
,,Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1

                          Artikel36
                      Änderung
           der Verordnung zur Durchführung
             des Weinwirtschaftsgesetzes
                      (7845-1-3)
    Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Januar 1994 (BGBI. 1S. 101) wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt
     für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
     die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
     Ernährung" ersetzt.

  2. In§ 8 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
     und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
     anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

                          Artikel37
     Änderung der Fischwirtschaftsverordnung

                    (7846-2-2)
    Die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember
  1992 (BGBI. 1S. 2403) wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Worte .dem Bundesamt
            für Ernährung und Forstwirtschaft• durch die
            Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft
            und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für
            Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
            Worte „die Bundesanstalt• ersetzt.

     b) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1
        und 2 werden jeweils die Worte „das Bundesamt für
        Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
        ,,die Bundesanstalt" ersetzt.

  2. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Worte „vom Bundesamt für
        Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte

        ,,von der Bundesanstalt" ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt für
        Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
        ,,die Bundesanstalt" ersetzt.

  3. In § 4 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
     und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
     anstalt" ersetzt.

                          Artikel38
                     Änderung
      der Magermilchpulverabsatz-Verordnung
                   (7847-11-1-5)
    Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli
  1981 (BGBI. 1S. 795), zuletzt geändert durch§ 8 Nr. 16 der
  Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092), wird
  wie folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In der Einleitung werden die Worte „landwirtschaft-
      liche Marktordnung" durch die Worte „Landwirt-
      schaft und Ernährung" ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Worte „das Bundesamt für

      Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch

      die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-
   amt" durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt"
      durch die Worte „der Sundesanstalt" und die Worte
      ,,vom Bundesamt" durch die Worte „von der Bun-

      desanstalt" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesamt"
   durch die Worte „der Bundesanstalt" und die Worte
   ,,das Bundesamt" durch die Worte „die Bundesanstalt"

   ersetzt.

5. In § 11 Satz 4 werden die Worte „vom Bundesamt"
   durch die Worte „ von der Bundesanstalt" ersetzt.

6. § 15 wird gestrichen; § 16 wird § 15.

                        Artikel39

             Änderung der Verordnung
    über die Zuständigkeit des Bundesamtes
         für Ernährung und Forstwirtschaft
        für die Gewährung einer Vergütung
 für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung
                   (7847-11-1-7)
  Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die

Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe
der Milcherzeugung vom 25. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 719)

wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte „des Bundesam-
   tes für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
   ,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   ersetzt.

2. In § 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung

   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-

   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.

                        Artikel40

            Änderung der Verordnung

           über die Zusammenstellung
          von Informationen hinsichtlich

      der durchschnittlichen Erzeugerpreise
                   für Tafelwein
                   (7847-11-2-1)
 Die Verordnung über die Zusammenstellung von Infor-
mationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeuger-

preise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 (BGBI. 1S. 35),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom

8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467), wird wie folgt geändert:

 1. In § 3 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung

    und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-

    desanstalt)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Worte „dem Bundesamt"
           durch die Worte „der Bundesanstalt" und die
           Worte „vom Bundesamt" durch die Worte „von
           der Bundesanstalt" ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesamt"

           durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
       cc) In Satz 4 wird das Wort „Es" durch das Wort
           ,,Sie" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
           durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Es" durch das Wort
           ,,Sie" ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Worte „des Bundesamtes"
           durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt"
       durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

 3. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.

                         Artikel 41
                       Änderung

            der Flachsbeihilfenverordnung

                     (7847-11-4-2)
   Die Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115),
 geändert durch Verordnung vom 12. August 1993 (BGBI. I
 S. 1499), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
    und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-

    desanstalt)" ersetzt.

 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Worte „dem Bundesamt"
       durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Worte „beim Bundesamt"

       durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
           durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
           ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
2036                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       bb) In Satz 5 werden die Worte "dem Bundesamt"
           durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
           durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
           durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt"
      durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „das Bundesamt"
      durch die Worte „die Bundesanstalt" und die Worte
      ,,dem Bundesamt" durch die Worte „der Bundes-
      anstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „beim Bundes-
      amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
      ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
      durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 ·Nr. 3 werden die Worte „vom
      Bundesamt" durch die Worte „von der Bundes-
      anstalt" ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes-
      amt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
      durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
           durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
           durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Worte „das Bundesamt"
      durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
      amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt"
      ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 werden jeweils die
      Worte „dem Bundesamt" durch die Worte „der

      Bundesanstalt" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Worte „beim Bundesamt"
      durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt"
   durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

                          Artikel42

           Änderung der Denaturierungs-
            prämienverordnung Zucker
                  (784 7-11-4-6)
  Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom
14. August 1973 (BGBI. 1S. 1197), geändert durch § 8 Nr. 4
der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle für
   Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle)"
   durch die Worte „Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. In§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 1 werden
   jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorratsstelle" durch

   das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.

3. Die §§ 9 und 10 werden gestrichen; § 11 wird § 9.

                          Artikel 43
             Änderung der Verordnung
          über die Gewährung von BeihiHen
            für die private Lagerhaltung
          bestimmter Fischereierzeugnisse
                    (7847-11-4-18)
  Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse
vom 30. Juli 1975 (BAnz. Nr. 144 vom 8. August 1975) wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
   desanstalt)" ersetzt.

2. In § 3 und § 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „beim
   Bundesamt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
   ersetzt.

3. § 5 wird gestrichen.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesamt"
      durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Worte „das Bundesamt" durch
      die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

5. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen; § 9 wird § 7.

                          Artikel 44

              Änderung der Verordnung

          flächenbezogene Hopfenbeihilfe
                   (7847-11-4-19)

  Die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3135) wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 1994, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
   desanstaltt ersetzt.

2. In§ 3 werden die Worte „dem Bundesamt" durch die

   Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Worte
   ,,beim Bundesamt" durch die Worte „bei der Bundes-
   anstalt" ersetzt.

4. In§ 5 werden die Worte „vom Bundesamt" durch die
   Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.

5. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen; § 9 wird § 7.

                        Artikel45
                    Änderung
       der Wein-Vergünstigungsverordnung
                 (7847-11-4-22)
   Die ·Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBI. 1S. 1300),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
7. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1095), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
   Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
      durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt" durch
      die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „dem Bundesamt"

   durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

4. In § 8 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
   Worte „die Bundesanstalt" und das Wort „ihm" durch
   das Wort „ihr" ersetzt.

5. In § 10 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
   Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

6. § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.

                        Artikel 46
                   Änderung
       der Magermilch-Beihilfenverordnung
                 (7847-11-4-24)
  Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977
(BGBI. 1S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom
31. August 1989 (BGBI. 1S. 1599), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „das Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die

   Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt auf

      dem von diesem" durch die Worte „bei der Bundes-

      anstalt auf dem von dieser" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.

                        Artike147
         Änderung der Öllein-Verordnung
                 (7847-11-4-26)
  Die Öllei~-Verordnung vom 14. November 1977 (BGBI. 1
S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
   desanstalt)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „vom Bundesamt"
   durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.

                        Artikel48
            Änderung der Verordnung
         über die Gewährung von Beihilfen
           für die private Lagerhaltung
       von Fleisch und Fleischerzeugnissen
       von Schweinen, Rindern und Schafen
                     (7847-11-4-27)
  Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für

die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-

nissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom
15. März 1978 (BGBI. 1S. 411 ), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 7. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1094), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
   nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
   rung" ersetzt.

2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.

                        Artikel49
             Änderung der Zucker-
       Lagerkostenausgleichs-Verordnung
                      (784 7-11-4-28)
   In § 2 Abs. 1 der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Ver-
ordnung vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 919), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2434) geändert worden ist, werden die Worte
„landwirtschaftliche Marktordnung" durch die Worte
,,Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
2038                                    Bundesgesetzblatt,

                       Artikel 50
            Änderung der Verordnung
         über die Gewährung von Beihilfen
           für die private Lagerhaltung
          bestimmter Milcherzeugnisse
                   (7847-11-4-29)
  Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse
vom 20. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 224), zuletzt geändert

durch § 8 Nr. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 1988
(BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert:

1 . In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
    nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
    rung" ersetzt.

2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird§ 9.

                       Artikel 51
           Änderung der Verordnung
    über Sondermaßnahmen für Sojabohnen
                (784 7 -11-4-32)

  Die Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojaboh-
nen vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2327), geändert
durch Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1062),

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
   nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-

   rung" ersetzt.

2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird§ 6.

                       Artikel52

               Änderung der Obst-
         Produktionsbeihilfen-Verordnung

                  (784 7-11-4-36)
  Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. Au-
gust 1980 (BGBI. l S. 1602) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-
   desanstalt)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
      durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „Das Bundesamt"

      durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

3. In § 4 werden die Worte „das Bundesamt" durch die

   Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte
       ,,dem Bundesamt" durch die Worte „der Bundes-
       anstalt" ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Worte „des Bundesamtes"
            durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt"
            durch die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

  5. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen; § 8 wird § 6.

                            Artikel53

             Änderung der Verordnung
       über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl
                    (7847-11-4-38)
     Die Verordnung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl
  vom 25. Juni 1981 (BGBI. I S. 570), zuletzt geändert durch
  § 8 Nr. 9 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
  S. 2092), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
     nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
     rung" ersetzt.

  2. § 5 wird gestrichen.

  3. §9awird§9.

  4. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.

                            Artikel54

              Änderung der Rindfleisch-

            Sondererstattungs-Verordnung
                   (784 7-11-4-43)

    Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom
  18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229), zuletzt geändert durch
  Verordnung vom 23. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 358), wird
  wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „landwirtschaftliche
     Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
     Ernährung" ersetzt.

  2. § 7 wird gestrichen;§ 8 wird§ 7.

                            Artikel 55
            Änderung der Fischereierzeug-
          nisse-Vergünstigungs-Verordnung
                    (7847-11-4-45)
    Die Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
  vom 13. Januar 1983 (BGBI. 1S. 26), geändert durch § 8
  Nr. 21 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1

  S. 2092), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „das Bundesamt für

     Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die

     Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
     Ernährung (Bundesanstalt)9 ersetzt.

  2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „dem
     Bundesamt" durch die Worte „der Bundesanstalt"
     ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch

      die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt" durch
      die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

4. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen; § 13 wird § 11.

                        Artikel 56

            Änderung der Obst- und

         Gemüse-Rücknahme-Verordnung

                (784 7-11-4-48)

   Die Obst- und Gemüse-Rücknahme-Verordnung vom
8. Juni 1983 (BGBI. 1S. 677), geändert durch § 8 Nr. 17 der
Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092), wird

wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „das Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
   Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. In§ 3 Satz 2 und§ 5 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die

   Worte „das Bundesamt" durch die Worte „die Bundes-
   anstalt" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Das Bundes-
   amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

4. Die §§ 10 und 11 werden gestrichen; § 12 wird § 10.

                        Artikel 57

             Änderung der Milchfett-
       Verbrauch-Verbilligungsverordnung
                 (784 7-11-4-50)
   Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom
18. Januar 1984 (BGBI. 1S. 99), zuletzt geändert durch § 8
Nr. 13 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1
S. 2092), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
   nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Er-
   nährung" ersetzt.

2. In§ 8 wird der Absatz 2 gestrichen.

3. § 26 wird gestrichen; § 27 wird § 26.

                        Artikel 58
                   Änderung
       der Trockenfutterbeihilfeverordnung
                 (784 7-11-4-58)
  Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988
(BGBI. 1 S. 497), zuletzt geändert durch Verordnung vom
17. Mai 1989 (BGBI. 1S. 941 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
   nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-

   rung" ersetzt.

2. § 10 wird gestrichen; § 11 wird § 10.

                       Artikel 59
                    Änderung
       der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung

                  (784 7-11-4-60)

   Die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni 1988

(BGBI. 1S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 28. August 1990 (BGBI. 1S. 1837), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-

   nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
   rung" ersetzt.

2. § 21 wird gestrichen;§ 22 wird§ 21.

                       Artikel 60

                    Änderung

          der Kasein-BeihiHenverordnung
                  (7847-11-4-61)
  In § 2 der Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März
1989 (BGBI. 1S. 508), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1514, 1710) geän-
dert worden ist, werden die Worte „landwirtschaftliche
Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt.

                        Artikel61

            Änderung der Verordnung
     über die Durchführung von Maßnahmen
         zur Steigerung des Verbrauchs
        und der Verwendung von Äpfeln
    sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
                  (7847-11-4-63)
  In § 2 der Verordnung über die Durchführung von Maß-
nahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwen-
dung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2326), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. April 1991 (BGBI. 1S. 912) geän-
dert worden ist, werden die Worte „das Bundesamt für

Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

                        Artikel 62
                    Änderung
        der Apfelbaumrodungsverordnung
                  (784 7-11-4-64)
  § 4 der Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. Novem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2439), die durch Verordnung vom
30. April 1991 (BGBI. 1S. 1058) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
2040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

1. In Absatz 1 werden die Worte „dem Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die

   Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft und

   Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Worte „das Bundesamt" durch

   die Worte „die Bundesanstalt" ersetzt.

                       Artikel63

            Änderung der Magermilch-
           Sonderbeihilfen-Verordnung
                 (7847-11-4-65)

   Die Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom
7. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung vom 14. November 1991 (BAnz. S. 7529), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung {Bun-
   desanstalt)" ersetzt.

2. In§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 6, § 8 und§ 10 Satz 1 werden
   jeweils die Worte "dem Bundesamt" durch die Worte
   ,,der Bundesanstalt" ersetzt.

3. In § · 5 Abs. 1 werden die Worte „vom Bundesamt"
   durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.

4. In § 9 werden die Worte "beim Bundesamt" durch die
   Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.

                       Artikel64

          Änderung der Kulturpflanzen-
         Ausgleichszahlungs-Verordnung
                 (784 7-11-4-69)
  In§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b
Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 der Kulturpflanzen-
Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992
{BGBI. 1 S. 1991), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 19. Juli 1994 {BGBI. 1S. 1672) geä11dert wor-
den ist, werden jeweils die Worte „landwirtschaftliche
Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
Ernährung" ersetzt.

                       Artikel65
                   Änderung
     der Verordnung über die Zuständigkeit
     und die Überwachung bei Maßnahmen
        zur Förderung des Absatzes und
 des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch
                 (7847-11-4-71)

  In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und die
Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absat-
zes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch
vom 20. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1755) werden am Ende
die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung" durch die
Worte „Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

                       Artikel86

                       Änderung

           der Saatgutbelhilfeverordnung

                   (7847-11-4-72)
  Die Saatgutbeihilfeverordnung vom 20. Oktober 1993

(BGBI. 1S. 1756) wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 und 8 werden jeweils die Worte „das Bun-
   desamt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
   Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und § 6 Satz 1
   und 2 werden jeweils die Worte „dem Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „der
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   ersetzt.

3. In§ 4 Abs. 1 werden die Worte „Das Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Bundesamt für
      Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
      „bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.

                        Artikel67
           Änderung der Verordnung
        über den Absatz von Rindfleisch
    aus staatlicher Lagerhattung zu pauschal
        im voraus festgesetzten Preisen
  zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
                  (784 7 -11-6-5)
   Die Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus
staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festge-
setzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Län-
dern vom 9. März 1977 (BGBI. 1 S. 443), geändert durch
Verordnung vom 24. Januar 1978 (BGBI. 1S. 161 ), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „landwirtschaftliche
   Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
   Ernährung {Bundesanstalt)" ersetzt.

2. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.

                     Artikel68

            Änderung der Interventions-
       rindfleisch-Verarbeitungsverordnung
                      (7847-11-6-6)
  In§ 2 der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverord-
nung vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1915), die zuletzt
BGBl. 1994, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
durch Verordnung vom 11. November 1993 (BGBI. 1
S. 1871) geändert worden ist, werden die Worte „landwirt-

schaftliche Marktordnung" durch die Worte „Landwirt-
schaft und Ernährung" ersetzt.

                       Artikel69

       Änderung der Milchfett-Verarbeitung
      und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
                  (784 7 -11-6-8)
   In § 2 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbil-
ligungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die zuletzt durch Ver-
ordnung vom 30. November 1993 (BGBI. 1 S. 2003) ge-
ändert worden ist, werden die Worte „landwirtschaftliche
Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und Er-
nährung" ersetzt.

                       Artikel 70

           Änderung der Rindfleisch-
      Entbeinungs- und Ausfuhrverordnung
                (7847-11-6-10)
  Die Rindfleisch-Entbeinungs- und Ausfuhrverordnung
vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1541) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „landwirtschaftliche
   Marktordnung" durch die Worte „Landwirtschaft und
   Ernährung" ersetzt.

2. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.

                       Artikel 71
                   Änderung
      der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

                 (784 7 -11-6-11)

   Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April
1990 (BGBI. 1S. 7 44), geändert durch Artikel 3 der Verord-

nung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie

folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
   nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernäh-
   rung" ersetzt.

2. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.

                       Artikel 72

      Änderung der Getreide-Ausfuhr- und
   -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
                (784 7 -11-6-12)
  In§ 2 der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Über-
wachungsverordnung vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 128) werden die Worte „landwirtschaftliche Marktord-
nung" durch die Worte „Landwirtschaft und Ernährung"
ersetzt.

                        Artikel 73

            Änderung der Verordnung

    über die Zuständigkeit der Bundesanstalt
     für landwirtschaftliche Marktordnung
             bei der Absatzförderung
       von Milch und Milcherzeugnissen
                   (7847-11-8-1)
  Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bei der
Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen vom
17. April 1978 (BGBI. 1S. 552) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 1 werden
   die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung" durch
   die Worte „Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird§ 2.

                        Artikel 74

            Änderung der Verordnung
    über die Zuständigkeit der Bundesanstalt
     für landwirtschaftliche Marktordnung
       bei Maßnahmen zur Verbesserung
                der Milchqualität
                  (784 7-11-8-2)
  Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bei Maß-
nahmen zur Verbesserung der Milchqualität vom 6. Juli
1978 (BGBI. 1S. 1026) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 1 werden

   die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung" durch
   die Worte „Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

2. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.

                        Artikel 75

            Änderung der Verordnung
    über die Zuständigkeit des Bundesamtes

        für Ernährung und Forstwirtschaft

          bei der Kontrolle der Mindest-

     anforderungen für die Vermarktung von
      aus Drittländern eingeführtem Hopfen
                   (784 7 -11-8-3)

  Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft bei der Kontrolle
der Mindestanforderungen für die Vermarktung von aus
Drittländern eingeführtem Hopfen vom 13. Oktober 1978
(BGBI. 1S. 1684) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte
   ,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
   durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung" ersetzt.

2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
BGBl. 1994, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
2042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                       Artikel 76

            Änderung der Verordnung
    über die Zustindigkeit des Bundesamtes
        für Emihrung und Forstwirtschaft
     für die Registrierung der Vermehrungs-
       verträge für Saatgut in Drittländern
                   (7847-11-8-4)
  Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die Registrie-

rung der Vennehrungsverträge für Saatgut in Drittländern

vom 10. April 1979 (BGBI. 1S. 457) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte
   ,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft"

   durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft

   und Ernährung" ersetzt.

2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.

                       Artikel 77

            Änderung der Verordnung
    über die Zustindigkeit des Bundesamtes
       für Emihrung und Forstwirtschaft
      für Maßnahmen zur Erforschung und
    Entwicklung neuer Verwendungszwecke
        für Erzeugnisse des Weinsektors
                  (784 7 -11-8-5)
  Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundes-

amtes für Ernährung und Forstwirtschaft für Maßnahmen
zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungs-
zwecke für Erzeugnisse des Weinsektors vom 3. Mai 1983
(BGBI. 1S. 561) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Worte
   ,,des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft"
   durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung" ersetzt.

2. In§ 1 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

3. § 2 wird gestrichen;§ 3 wird§ 2.

                        Artikel 78
         Änderung der Magermilchpulver-
       Verordnung - öffentliche Lagerhaltung
                    (7847-11-9)
  Die Magennilchpulver-Verordnung - öffentliche Lager-
haltung vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 908) wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 werden die Worte „landwirtschaftliche Markt-
   ordnung" durch -die Worte „Landwirtschaft und Er-
   nährung" ersetzt.

2. Die§§ 7 und 8 werden gestrichen;§ 9 wird§ 7.

                       Artikel 79
                   Änderung

           der EWG-Uzenz-Verordnung

                 (7847-11-10-2)

  Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
(BGBI. 1S. 2334) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort „Marktordnungsstellen" durch das

   Wort „Marktordnungsstelle" ersetzt.

2. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.

                       Artikel SO
                   Änderung
      der Kasein-Verwendungsverordnung
                  (7847-11-15)
   In§ 2 der Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. No-
vember 1990 (BGBI. 1S. 2538), die durch Verordnung vom
4. April 1991 (BGBI. 1S. 862) geändert worden ist, werden
die Worte „landwirtschaftliche Marktordnung• durch die
Worte „Landwirtschaft und Ernährung• ersetzt.

                       Artikel 81
                   Änderung
    der Milchaufgabevergütungsverordnung

                  (7847-13-1)
  Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990
(BGBI. 1S. 1483), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „dem Bundesamt für
       Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)"
       durch die Worte „der Bundesanstalt für Landwirt-
       schaft und Ernährung (Bundesanstalt)" und das
       Wort „dieses" durch das Wort „diese" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „dem Bun-
       desamt" durch die Worte „der Bundesanstalt"
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Worte „Das Bundesamt"

       durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

 2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „beim Bundes-
    amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.

 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
       durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Worte „dem Bundesamt"
       durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
 4. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-
    amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" und
    das Wort „diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt.

 5. In§ 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 und§ 15e Abs. 2
    Satz 1 werden jeweils die Worte „Das Bundesamt"
    durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

 6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bundes-
    amt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt" und
    das Wort „diesem" durch das Wort „dieser" ersetzt.

 7. § 15b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beim Bun-
       desamt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
       und das Wort „diesem" durch das Wort „dieser"
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „beim Bun-
       desamt" durch die Worte „bei der Bundesanstalt"
       ersetzt.

 8. In § 15d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „dem Bun-
    desamt" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

 9. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Bundes-
    amtes" durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

10. § 18 wird gestrichen;§ 19 wird§ 18.

                        Artikel82

                   Änderung
        der EWG-Sicherheiten-Verordnung
                   (7847-15)
  Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober
1988 (BGBI. 1 S. 2092) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3" durch die
      Angabe,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.

2. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen; § 10 wird § 8.

                        Artikel 83
            Änderung der Verordnung

         über gesetzliche Handelsklassen
          für frisches Obst und Gemüse
                    (7849-2-1-5)
   Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für

frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1
S. 1640; 1972 1 S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1557), wird wie
folgt geändert:

1 . § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.

   b) In Nummer 1 werden die Worte „oder, soweit es
      sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten
      der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
      handelt, die Abfertigung" gestrichen.
   c) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt für
      Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
      ,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
      nährung" ersetzt.

2. In § 11 werden die Worte „das Bundesamt für Er-
   nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" und
   das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

3. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.

                        Artikel84

            Änderung der Verordnung
         über gesetzliche Handelsklassen
               für Speisekartoffeln
                    (7849-2-1-7)
   Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Speisekartoffeln vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542), ge-
ändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2245), wird wie folgt geändert:

1 . § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die

      Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.
   b) Die Worte „Das Bundesamt für Ernährung und
      Forstwirtschaft" werden durch die Worte „Die
      Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
      ersetzt und die Worte „oder, soweit es sich um
      Erzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen
      Republik oder Berlin (Ost) handelt, die Abfertigung
      noch nicht stattgefunden hat" werden gestrichen.

2. In § 14 werden die Worte „das Bundesamt für Er-
   nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" und
   das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

3. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.

                        Artikel 85

           Änderung der Verordnung
   über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

                  (7849-2-2-1)
  Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-
ber 1992 (BGBI. 1S. 2472), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
2044                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   b) Die Worte „dem Bundesamt für Ernährung und
      Forstwirtschaft" werden durch die Worte „der Bun-
      desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
      ersetzt.

2. In § 8 werden in der Einleitung die Worte „das Bundes-
   amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
   Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung" und in Nummer 1 das Wort „es" durch das
   Wort „sie" ersetzt.

                          Artikel 86
                    Änderung
     der Qualitätsnormenverordnung Blumen
                   (7849-2-2-2)
  Die Qualitätsnormenverordnung Blumen vom 12. No-
vember 1971 (BGBI. 1S. 1815) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
      Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
      Ernährung" ersetzt.

   b) In Nummer 1 werden die Worte „oder, soweit es

      sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten
      der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
      handelt, die Abfertigung" gestrichen.

   c) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt für

      Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte
      ,,der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
      nährung" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummernbezeichnung „ 1." wird gestrichen und

      am Ende wird das Komma durch einen Punkt
      ersetzt.

   b) Die Nummer 2 wird gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§5
             Verwaltungsbehörde im Sinne
        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des
   Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b ist die Bundes-
   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie
   nach § 3 für die Überwachung zuständig ist, Verwal-
   tungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten."

5. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.

                          Artikel87
                  Änderung der
       Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
                   (7849-2-3-1)
  Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April
1973 (BGB!. 1 S. 273), geändert durch Verordnung vom

2. November 1989 (BGBI. 1 S. 1944), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 2 Satz 2 werden die Worte „das Bundesamt für
    Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch die
    Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
    Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
       amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
       Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
       Ernährung" ersetzt.
    b) Am Ende werden die Worte „dem Bundesamt"
       durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

 3. In § 5 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
    Worte „die Bundesanstalt" und das Wort „es" durch
    das Wort „sie" ersetzt.

 4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 6.

                         Artikel 88

             Änderung der Verordnung
         über Vermarktungsnormen für Eier

                   (7849-2-4-1)

   Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom
 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), zuletzt geändert
 durch Verordnung vom 1. August 1991 (BGBI. 1S. 1769),

 wird wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Worte „das Bundes-
       amt für Ernährung und Forstwirtschaft" durch die
       Worte „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und

       Ernährung" ersetzt.

    b) In der Einleitung werden die Worte „Das Bundesamt
       für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)"

       durch die Worte „Die Bundesanstalt für Landwirt-
       schaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

 2. § 6a wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
       die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Worte „vom Bundesamt"
       durch die Worte „ von der Bundesanstalt" ersetzt.

 3. In § 8 werden die Worte „das Bundesamt" durch die
    Worte „die Bundesanstalt" und das Wort „es" durch
    das Wort „sie" ersetzt.

                         Artikel 89
              Änderung der Verordnung
              über Vermarktungsnormen
               für Fischereierzeugnisse
                      (7849-2-4-3)
    Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Fische-
 reierzeugnisse vom 17. August 1993 (BGBI. 1S. 1507) wird
 wie folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
1. In § 3 werden die Worte „Das Bundesamt für Er-
   nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Die
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
   ersetzt.

2. In§ 5 werden die Worte „das Bundesamt für Ernährung
   und Forstwirtschaft" durch die Worte „die Bundes-
   anstalt für Landwirtschaft und Ernährung" und das
   Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

                        Artikel 90
            Änderung der Verordnung
         über die Meldung und Vorführung
         von forstlichem Vermehrungsgut
                   bei der Einfuhr
                      (790-1-3)

   Die Verordnung über die Meldung und Vorführung
von forstlichem Vermehrungsgut bei der Einfuhr vom
3. August 1979 (BGBI. 1S. 1327) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Bundes-
      amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes-
      amt)" durch die Worte „der Bundesanstalt für Land-
      wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" und die
      Worte „das Bundesamt" durch die Worte „die
      Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „vom Bundesamt"
      durch die Worte „von der Bundesanstalt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundes-
      amt" durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Bundesamt"
      durch die Worte „der Bundesanstalt" ersetzt.

3. In § 3 werden die Worte „Das Bundesamt" durch die
   Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

4. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.

                        Artikel 91
                  Änderung
       der Verordnung zur Durchsetzung
     des gemeinschaftlichen Fischereirechts
                  (793-12-4)

  In § 19 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-
schaftlichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1
S. 831) werden die Worte „des Bundesamtes für Er-
nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

                        Artikel 92

      Änderung der Seefischereiverordnung
                   (793-12-3)
  Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11 . April
1994 (BGBI. 1S. 773), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Das Bundesamt
   für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)" durch
   die Worte „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
   Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

2. In § 3a Satz 1 werden die Worte „Das Bundesamt"
   durch die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „beim Bundesamt"
      durch die Worte „bei der Bundesanstalt" ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesamt" durch
      die Worte „Die Bundesanstalt" ersetzt.

4. In Anlage 2 werden am Ende die Worte „Bundesamt für
   Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bun-
   desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

                        Artikel 93

            Aufhebung von Vorschriften
  Es werden aufgehoben:
 1. das Gesetz über die Außenhandelsstelle für Erzeug-
    nisse der Ernährung und Landwirtschaft in der im
    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch § 7 Abs. 1 Buchstabe e Satz 1 des Gesetzes
    vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),

 2. das Gesetz über die Erhebung von Gebühren durch
    die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der im Bun-
    desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7840-2,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
    Artikel 96 Nr. 23 des Gesetzes vom 14. Dezember
    1976 (BGBI. 1S. 3341 ),

 3. das Getreidegesetz in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521 ), ge-
    ändert gemäß Artikel 49 der Verordnung vom
    26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),

 4. das Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
    Gliederungsnummer 7844-1, veröffentlichten berei-
    nigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 52 der
    Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),

 5. die Gebührenordnung des Bundesamtes für Er-
    nährung und Forstwirtschaft in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7840-2-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch Verordnung vom 1. Juni 1967 (BAnz. Nr. 102
    vom 6. Juni 1967),

 6. die Verordnung über die Gebührenerhebung durch
    das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
    vom 23. August 1968 (BAnz. Nr. 160 vom 28. August
    1968),

 7. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
    für bestimmte Marktordnungswaren auf die Marktord-
    nungsstellen vom 12. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1130),
BGBl. 1994, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
2046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

 8. die Verordnung Erzeugerprämie Schlachtrinder vom
    28. April 1975 (BGBI. 1 S. 999), zuletzt geändert
    durch Verordnung vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1
   s. 3131),

 9. die Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979
    (BGBI. 1S. 828), zuletzt geändert durch§ 8 Nr. 8 der
    Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. l S. 2092),

10. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
   bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
   sation für Schaf- und Ziegenfleisch vom 7. Mai 1991
   (BGBI. 1S. 1093),

11. die Pilzeinfuhrverordnung vom 10. August 1981
    (BGBI. 1S. 1122),

12. die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt
    für landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni
    1976 (BGBI. 1 S. 1693), zuletzt geändert durch Ver-
    ordnung vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1087),

13. die EG-Milchaufgabevergütungsverordnung vom
    6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1277), zuletzt geändert
    durch Verordnung vom 5. August 1991 (BGBI. 1
    s. 1771).

                        Artikel 94

                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 24 bis 92 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 95

            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann die in den Artikeln 3, 6 bis 23, 25 bis 27
und 29 bis 92 genannten Rechtsvorschriften in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel96

                      Inkrafttreten
  Artikel 1 tritt hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und des § 16 des
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1995 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 2. August 1994
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                          Für den Bundeskanzler
                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
                                        Der Bundesminister
                             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                          Jochen Borchert
BGBl. 1994, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047




                         Gesetz
        zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                               Vom 2. August 1994


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                    Artikel 1
  § 6a Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 O des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2378) geändert worden ist, wird gestrichen.

                                    Artikel2
                                  Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird ·im Bundesgesetz-
blatt verkündet.


  Berlin, den 2. August 1994

                         Der Bundespräsident
                            Roman Herzog

                       Für den Bundeskanzler
                         Der Bundesminister
                    für Arbeit und Sozialordnung
                            Norbert Blüm

                  Der Bundesminister für Verkehr
                           Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2018. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aae584c74017933f….