Gesetze / Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
MarktONOG§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/17#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/17#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 17 geändert und umnummeriert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.