Gesetze / Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
MarktONOG§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Union beauftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 402 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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