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Artikel 104 · BT-Drs. 19/4674 · S. 334
Zu Artikel 104 (Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren)
Zu Artikel 104 (Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Begriffsbestimmung wird an Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. § 10 des BDSG a. F., auf den bislang in § 15 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren verwiesen wurde, entfällt durch die Novellierung, da die Verordnung (EU) 2016/679 keine Unterscheidung nach der Form der Da- tenübermittlung vorsieht. Die erforderlichen Regelungen werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Unterab- satz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend in das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren übernommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 335 – Drucksache 19/4674 Zu Buchstabe b In dem neu eingefügten Absatz 7 wird festgelegt, welche Kriterien zu erfüllen sind, damit das Verfahren der Übermittlung von Einzelangaben kontrolliert werden kann. Der neu eingefügte Absatz 8 regelt die Verantwort- lichkeiten im Hinblick auf die Zulässigkeit des Abrufs von Einzelangaben. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Änderung ist an § 27 Absatz 1 BDSG angelehnt. Die Regelung stützt sich auf die Öffnungsklausel aus Arti- kel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Durch das Einfügen des Wortes „erheblich“ in den Normtext soll zudem klargestellt werden, dass das nicht näher definierte Bekunden eines wissenschaftlichen Interesses an Einzeldaten nicht als Grundlage für die Bereitstellung solcher Daten ausreicht, sondern dass eine schlüssige Begründung hierfür vorliegen muss. Zu Buchstabe b Die Regelung wird an den in § 25 Absatz 2 BDSG entwickelten Selbstverpflichtungsansatz angepasst. Die Da- tenübermittlung an
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.949 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.119.775–1.122.724 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP