§ 29 Form des Widerspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BPatG, 10.10.2000 – 24 W (pat) 309/99
- BPatG, 17.02.2004 – 33 W (pat) 268/03
- BGH, 14.01.2016 – I ZB 56/14Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen: Nachträgliche Klarstellung bezüglich des Angriffsziels nach Einzahlung nur einer Widerspruchsgebühr; Prüfung der Verwechslungsgefahr von Dienstleistungen; Ähnlichkeit von Einzelhandelsdienstleistungen betreffend nicht substituierbare Waren - BioGourmetZitiert von 19
- BPatG, 25.05.2023 – 30 W (pat) 505/21Zitiert von 2
- BPatG, 16.06.2020 – 29 W (pat) 34/18Markenbeschwerdeverfahren – "FIRMAMENT BERLIN RENAISSANCE/Firmament Berlin Renaissance (Unternehmenskennzeichen)/Firmament Berlin Renaissance (Benutzungsmarke)" – zum Erfordernis, für jedes Widerspruchskennzeichen einen gesonderten Widerspruch einzulegen – fehlende rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr – Fiktion der Nichterhebung des Widerspruchs – fehlender substantiierten Vortrag des Widersprechenden, dass er Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist – GbR ist Inhaberin des Kennzeichens – zur Widerspruchsberechtigung – Kostenentscheidung – es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägtZitiert von 1
- BPatG, 16.06.2020 – 29 W (pat) 33/18Markenbeschwerdeverfahren – "FIRMAMENT BERLIN/Firmament Berlin (Unternehmenskennzeichen)/Firmament Berlin (Benutzungsmarke)" – zum Erfordernis, für jedes Widerspruchskennzeichen einen gesonderten Widerspruch einzulegen – fehlende rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr – Fiktion der Nichterhebung des Widerspruchs – fehlender substantiierten Vortrag des Widersprechenden, dass er Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist – GbR ist Inhaberin des Kennzeichens – zur Widerspruchsberechtigung – Kostenentscheidung – es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.10.2019 – 27 W (pat) 15/18Markenbeschwerdeverfahren – "RICCO EGOISTA/EGO-IST-IN/EGO-IST/EGO_IST" – zur Zahlung der Gebühren bei Widersprüchen aus mehreren Widerspruchsmarken – geänderte rechtliche Beurteilung: die Gebührenregelungen sind nicht personen-, sondern sachgebunden - bei mehreren Widersprüchen im Verwaltungsverfahren ist auf die Anzahl der Widerspruchsmarken abzustellen - im Beschwerdeverfahren ist auf die Anzahl der im angefochtenen Beschluss getroffenen unabhängigen Entscheidungen über die Widersprüche abzustellen - Senat hat zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass vorliegend die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr ausreicht - unterstellte Warenidentität – durchschnittliche Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 18.03.2016 – 28 W (pat) 34/13Markenbeschwerdeverfahren – "SD ALISTON (Wort-Bild-Marke)/ARISTON (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - teilweise klangliche Verwechslungsgefahr – Teilübertragung einer Marke – Zugrundelegung des nach Teilabtretung verbliebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – keinerlei Anhaltspunkt für Widerspruchseinlegung in ProzessstandschaftZitiert von 2
- BPatG, 17.06.2015 – 29 W (pat) 67/12Markenbeschwerdeverfahren – „pro:med Cura (Wort-Bildmarke)/Procura“ – Zurückverweisung an das DPMA – Widerspruchsberechtigung des Testamentsvollstreckers ohne Eintragung im Markenregister - Beschwerdeberechtigung
16 Entscheidungen zu § 29 MarkenV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/29#abs-1 (1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/29#abs-2 (2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.