§ 47 Eintragungsantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag sind anzugeben:
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.