§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/34#abs-1 (1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rechte, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/34#abs-2 (2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/34#abs-3 (3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 34 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 30.03.2022 – 29 W (pat) 17/20Markenbeschwerdesache – "EUROBIKE" – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfung der Verkehrsdurchsetzung – fehlende Unterscheidungskraft
- BPatG, 24.11.2015 – 29 W (pat) 507/12Markenbeschwerdeverfahren – "UNITED VEHICLES" – Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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