Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

Stand: 17.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/17#abs-1 (1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/17#abs-2 (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.

§ 16 § 18