§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.