§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Stand: 10.06.2019
Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 21.09.2004 – 27 W (pat) 348/03
- BPatG, 14.01.2013 – 24 W (pat) 537/10
- BPatG, 21.09.2004 – 27 W (pat) 212/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.