§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 14.01.2013 – 24 W (pat) 537/10
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
- BPatG, 21.09.2004 – 27 W (pat) 212/02Zitiert von 2
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Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.