§ 16 Fremdsprachige Dokumente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 21.11.2024 – 25 W (pat) 55/21
- BPatG, 15.01.2015 – 25 W (pat) 76/11Markenbeschwerdeverfahren – „Yosaja/YOSOI“ – Nichtbenutzungseinrede – zur Auslegung von verfahrensrechtlichen Erklärungen – Schutzumfang einer Marke in Bezug auf die Waren und DienstleistungenZitiert von 17
- BPatG, 04.02.2010 – 29 W (pat) 38/09Markenbeschwerdeverfahren – "Galerie (Wort-Bild-Marke)/GALERIA/GALERIA" – zur rechtserhaltenden Benutzung – in Englisch verfasste eidesstattliche Versicherung – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität und -ähnlichkeit – teilweise klangliche und begriffliche VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 15.07.2008 – 27 W (pat) 113/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-1 (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-2 (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markengesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-3 (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-4 (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/16#abs-5 (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.