§ 106e Prüfung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106e#abs-1 (1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106e#abs-2 (2) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106e#abs-3 (3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 106e MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20Markenbeschwerdesache - „bio mineralwasser“ - Wort-/Bildzeichen - Gewährleistungsmarke - fehlende Unterscheidungskraft - Freihaltebedürftigkeit - TäuschungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20Gewährleistungsmarke: Schutzfähigkeit nur bei Erkennbarkeit als Gewährleistungsmarke aus dem Zeichen selbst (§ 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 106e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.