§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106f#abs-1 (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106f#abs-2 (2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106f#abs-3 (3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106f#abs-4 (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden.