§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106d#abs-1 (1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106d#abs-2 (2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106d#abs-3 (3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106d#abs-4 (4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 106d MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20Gewährleistungsmarke: Schutzfähigkeit nur bei Erkennbarkeit als Gewährleistungsmarke aus dem Zeichen selbst (§ 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20Markenbeschwerdesache - „bio mineralwasser“ - Wort-/Bildzeichen - Gewährleistungsmarke - fehlende Unterscheidungskraft - Freihaltebedürftigkeit - TäuschungsgefahrZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 106d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.