§ 106a Gewährleistungsmarken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106a#abs-1 (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106a#abs-2 (2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 106a MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20Gewährleistungsmarke: Schutzfähigkeit nur bei Erkennbarkeit als Gewährleistungsmarke aus dem Zeichen selbst (§ 106a Abs. 1 Satz 2 MarkenG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20Markenbeschwerdesache - „bio mineralwasser“ - Wort-/Bildzeichen - Gewährleistungsmarke - fehlende Unterscheidungskraft - Freihaltebedürftigkeit - TäuschungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 03.02.2022 – 30 W (pat) 511/20Markenbeschwerdeverfahren – "EM blond (Wort-Bildmarke)/EM (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" – keine Glaubhaftmachung der rechterhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr bei unterstellter WarenidentitätZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.08.2018 – 20 U 123/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 106a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.