§ 106a Gewährleistungsmarken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BPatG, 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20Markenbeschwerdesache - „bio mineralwasser“ - Wort-/Bildzeichen - Gewährleistungsmarke - fehlende Unterscheidungskraft - Freihaltebedürftigkeit - Täuschungsgefahr
- BPatG, 03.02.2022 – 30 W (pat) 511/20Markenbeschwerdeverfahren – "EM blond (Wort-Bildmarke)/EM (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" – keine Glaubhaftmachung der rechterhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr bei unterstellter Warenidentität
- OLG Düsseldorf, 23.08.2018 – 20 U 123/17
3 Entscheidungen zu § 106a MarkenG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106a#abs-1 (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/106a#abs-2 (2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.